Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten

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Art. 298 Unverheiratete Eltern. Anerkennung. Im Allgemeinen

Die von Gesetzes wegen erfolgende Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater wird von vielen Vernehmlassungsteilnehmern abgelehnt (AG, BS, GL, JU, TI / EVP, KVP / EKF, SAV, SKG, SKF, SVAMV, PF, Unil, Uni SG, Uni BS, BK, VBK, VFG, VSAV). Verlangt wird stattdessen, dass die Zuweisung auf gemeinsamen Antrag der Eltern oder auf ein entsprechendes Gesuch des Vaters an die Kindesschutzbehörde hin erfolgt (BE, SH / KVP, SAV, SVR, Unil, VBK, VFG). Die Behörde entscheidet dann auf der Grundlage einer Konvention, die sich namentlich zur Betreuung und zum Unterhalt des Kindes äussert (AG, BS, JU, TI / EVP / EKF, EKKJ, EVP, MS, pro juventute, SGF, SKG, SKF, SVAMV, Unil, VSAV, VFG), oder auf der Grundlage im Gesetz festzulegender Kriterien (SAV). Fehlt es an einer Konvention oder kann diese nicht genehmigt werden, soll die Kindesschutzbehörde darüber entscheiden, wem das Obhutsrecht bei gemeinsamem Sorgerecht zusteht (Unil). Die Kindesschutzbehörde entscheidet von Amtes wegen, ob das gemeinsame Sorgerecht im Einklang mit dem Kindeswohl steht (SAV).

Die Bestimmung stösst auf folgende weitere Kritiken: Sie berücksichtigt nicht, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben bzw. wie lange dies bereits der Fall ist (JU / EVP, PAS); es erfolgt keine Prüfung, ob die gemeinsame elterliche Sorge im Wohl des Kindes liegt (JU); die Anerkennung präjudiziert die Beziehungsqualität nicht (VBK).

Einige Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen den Vorschlag ausdrücklich (CSP, FDP / SBV), weil er der Tatsache Rechnung trägt, dass viele unverheiratete Eltern wie ein verheiratetes Paar zusammenleben und ihr Kind gemeinsam aufziehen (CSP / SBV).

Andere heissen das Prinzip des gemeinsamen Sorgerechts gut, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Der Vater anerkennt das Kind innert Jahresfrist (VBK) bzw. innert sechs Monaten seit der Geburt (Uni BS). Nach Ablauf dieser Frist hängt das gemeinsame Sorgerecht von einem gemeinsamen Begehren oder einem entsprechenden Antrag eines Elternteils ab (VBK).

- Die Eltern leben im Zeitpunkt der Anerkennung zusammen, oder sie legen eine Konvention in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt des Kindes vor, die von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden kann (ZH / GPS / männer.ch).

- Die Eltern haben während mindestens einem Jahr mit dem Kind zusammengelebt (SKF).

Schliesslich verlangen zwei Vernehmlassungsteilnehmer, dass auch der Fall der Trennung der Eltern geregelt wird (TI / Uni GE).

Art. 298a Betreuung und Unterhalt

Die Konvention muss schriftlich sein (GPS / SKF). Sie ist von der Kindesschutzbehörde zu genehmigen (VD / GPS / SKS, SSI, VBK). Einzig Konkubinatspaare können vom Abschluss einer Konvention dispensiert werden (BE). Eltern ohne gemeinsamen Haushalt bedürfen einer Unterhaltsvereinbarung, die von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden kann (NE / EKFF, Uni SG). Diese Behörde muss sich davon überzeugen, dass das Sorgerecht, die Betreuung, die Obhut, das Besuchs-