Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten
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haben. In der Konvention zu regeln ist ferner das bei einem allfälligen Konflikt einzuschlagende Verfahren (GR, LU, TI, ZH / GPS / SKS).
Die Art und Weise, wie die elterliche Sorge geregelt wird, bildet Gegenstand weiterer Vorschläge, so wird unter anderem angeregt:
- es bei der gemeinsamen Sorge zu belassen, gleichzeitig aber das Obhutsrecht einem Elternteil allein zuzuweisen, während der andere Elternteil zum Unterhalt verpflichtet bleibt. Falls sowohl das Sorge- wie das Obhutsrecht ein gemeinsames ist, müssen die Eltern eine Vereinbarung in Bezug auf die Betreuung und den Unterhalt des Kindes vorlegen (BE);
- das gemeinsame Sorgerecht von Gesetzes wegen davon abhängig zu machen, dass die Eltern vorgängig mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben (SKF);
- die gemeinsame Sorge davon abhängig zu machen, dass sich das Gericht von der Fähigkeit der Eltern zur Kooperation überzeugt hat, wobei die Bedingungen im Gesetz festzulegen sind (SAV);
- das Sorgerecht jenem Elternteil zu überlassen, der das Kind hauptsächlich betreut, wobei die Eltern auch eine andere Lösung vorsehen können. Die entsprechende Vereinbarung muss vom Gericht mit Blick auf das Kindeswohl genehmigt werden (EKKJ).
Verschiedentlich wird vorgeschlagen, im Gesetz zu präzisieren, welches die wichtigen Punkte und Verpflichtungen sind, die Gegenstand der Anträge der Eltern an das Gericht sein müssen (NE, GE, ZH / SAV, SVR, Uni GE). Verlangt wird auch, dass es sich dabei um gemeinsame Anträge handeln muss, damit die Kooperationsfähigkeit der Eltern minimalen Ausdruck findet (AG). Wichtig ist auch, explizit zu sagen, dass das Gericht nicht an die Anträge der Eltern gebunden ist, sodass es, wenn dies zum Wohl des Kindes nötig ist, jede andere Lösung anordnen kann (GE). Im Gesetz ist ferner zu regeln, wie zu verfahren ist, wenn sich die Eltern nicht einigen können (ZH); in diesem Fall ist es Sache des Gerichts zu regeln, wer für das Kind aufkommt bzw. wer welchen Beitrag an dessen Unterhalt leistet (ZG). Einschlägig haben diesbezüglich die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses zu sein (Uni BS). Kritisiert wird, dass eine Zuständigkeit des Gerichts, Fragen der Betreuung und des Unterhalts zu regeln, im Widerspruch zum geltenden Familienrecht steht; im Übrigen wird die Sache als nicht justiziabel bezeichnet (Art. 163 und 171 ZGB; Uni SG, Uni BS).
Schliesslich wird verlangt, dass im Gesetz ausdrücklich festgehalten wird, dass das Gericht von Amtes wegen prüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge im Wohl des Kindes liegt (BE, GE / SAV, VBK, VSAV).
Art. 133a Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil
Die Bestimmung wird als stigmatisierend kritisiert. Bevorzugt wird stattdessen eine Lösung, die die elterliche Sorge von Gesetzes wegen einem Elternteil zuweist, beispielsweise wegen häuslicher Gewalt, Verletzung der Regeln über die Obhut, Missachtung der Unterhaltspflicht etc. (ZH).
Beanstandet wird auch, dass die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts einzig auf das "Kindeswohl" abstellt. Gefordert werden klarere Kriterien (GeCoBi).
Für andere kommt im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip die Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil nur als letzte Massnahme und nur bei