Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten
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weit geht. Vorgeschlagen wird, die von Amtes wegen zu erfolgende Intervention der Vormundschaftsbehörde auf ein Jahr (SG, SZ / GPS, SP / SKS) oder sechs Monate (EKKJ, pro juventute) nach der Geburt zu reduzieren. Ferner sollte dem Kind weiterhin von Amtes wegen ein Beistand bestellt werden, wenn seine Interessen dies erfordern (Uni GE). Sicherzustellen ist, dass die Mutter darüber informiert wird, dass sie die Hilfe eines Beistands in Anspruch nehmen kann (SAV).
Übergangsrecht
Zwei Vernehmlassungsteilnehmer verlangen, dass die elterliche Sorge von Gesetzes wegen auf jenen übergeht, der darüber nicht bereits verfügt (GeCoBi, MS).
Andere verlangen eine explizite Regelung des Übergangsrechts (VSAV).
Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird eine zweijährige Übergangsfrist verlangt (SAV).
Verlangt wird schliesslich eine Regelung für den Fall von Scheidungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens vor zweiter Instanz oder vor dem Bundesgericht hängig sind (Uni BS).
4.2 Revision des Strafgesetzbuches (Ar. 220)
Die strafrechtliche Sanktion hat ultima ratio zu sein, weil sich mit ihr die Gefahr verbindet, dem Kindeswohl zu schaden (GE, OW / SP). Jener Elternteil, der sein Besuchsrecht nicht ausüben kann, soll sich zuerst an die Kindesschutzbehörde (SP) oder an einen Mediator wenden (OW) und dazu nötigenfalls verpflichtet werden können (SAV).
Ebenfalls um das Kindeswohl nicht zu gefährden, verlangen einzelne Vernehmlassungsteilnehmer, es bei einer Geldstrafe oder Busse bewenden zu lassen (OW / SP) oder eine Sanktion nur für den Fall vorzusehen, dass das Besuchsrecht wiederholt (TG / CSP) bzw. grundlos (VD) vereitelt wird.
Um Missbräuche zu verhindern, sollte das Antragsrecht ausschliesslich der Kindesschutzbehörde zustehen (VFG).
Die Bestimmung ist an den Fall anzupassen, dass den Eltern das Sorgerecht gemeinsamen zusteht (SAV, VFG).
Auch die Beihilfe zur Umgangsverweigerung sollte strafrechtlich sanktioniert werden (GeCoBi).
Eine konsequente Lösung verlangt, dass auch jener Elternteil bestraft wird, der sich weigert, das Besuchsrecht auszuüben (NE, ZH / GPS, KVP / GeCoBi, PF, SAV, SKS, VBK).