Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten

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- Das gemeinsame Sorgerecht erinnert die Eltern im Idealfall an ihre Verantwortung und vermeidet Streitigkeiten, weil über das Sorgerecht bei einer Scheidung nicht mehr wie über andere Punkte verhandelt werden kann (NE / SSI).

- Das Risiko erfolgreicher Kindsentführungen ins Ausland wird vermindert, weil man sich bei gemeinsamem Sorgerecht einfacher auf die diesbezüglichen internationalen Konventionen berufen kann (SSI).

3.1.2 Grundsätzliche Ablehnung

Abgelehnt wird die Revision von 7 Kantonen (AI, AR, GL, GR, SH, ZG, ZH), 1 politischen Partei (EVP) und 17 Organisationen (alliance F, as, DJS, EKF, EKFF, EKKJ, PAS, pro juventute, SAV, SGB, SGF, SKF, SVAMV, svf, SVR, Uni GE, Unil).

Als Begründung wird geltend gemacht:

- Die Revision ist unnötig; das geltende Recht genügt, da es den Eltern bereits ermöglicht, sich auf das gemeinsame Sorgerecht zu verständigen (AR, SH / EVP / as, alliance F, EKF, SGF, SKF, SVR).

- Die Vorlage geht zu wenig weit; nötig ist eine Vorlage, die der Gesamtheit der Kindeswohlaspekte Rechnung trägt [Wirtschaftliche Not von Eineltern-Haushalten, häusliche Gewalt etc.] (alliance F, EKF, EKFF, SGB, SGF, SKF, SVAMV, svf).

- Die Vorlage trägt nichts zum Kindeswohl bei (AI / as, PAS); besser als eine Revision des Sorgerechts wäre es, die Stellung des Kindes im Scheidungsverfahren zu stärken, namentlich mit Blick auf sein Recht, angehört zu werden (EKKJ, pro juventute).

- Die Vorlage trägt der Komplexität der Probleme zu wenig Rechnung und erweist sich in wichtigen Punkten als lückenhaft, sodass sich vorerst eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage aufdrängt (Uni GE). Gerade für strittige Fälle bringt die Vorlage keine Verbesserung (ZH).

- Das gemeinsame Sorgerecht vermag als Regel nur dann zu überzeugen, wenn sich die Väter auch tatsächlich in der Erziehung ihrer Kinder engagieren (GL).

- Es ist illusorisch zu meinen, dass das gemeinsame Sorgerecht zu weniger Konflikten führt (ZG); es muss im Gegenteil befürchtet werden, dass damit mehr Probleme geschaffen als gelöst werden (EVP).

- Es besteht ein grundsätzlicher Unterschied, je nachdem, ob sich die Eltern verständigen können oder nicht (PAS).

3.1.3 Vorschläge Vorschläge allgemeiner Natur

Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer sind der Meinung, dass sich die Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) nicht auf die Frage des Sorgerechts beschränken darf, sondern alle Kindeswohlbelange miteinschliessen müsste, namentlich was die wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung für die Kinder betrifft. Entsprechend sollte die Vorlage auch die folgenden Themen aufgreifen: Ergänzungsleistungen für Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, Renten, die das Existenzminimum sichern, Unterhaltsleistungen und die Sozialhilfe (BL / EKF, PAS, SGB, SKG, SKS, SVAMV).