Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten
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Verlangt wird, dass die Kindesschutzbehörde darüber entscheidet, ob das bisher gemeinsam ausgeübte Sorgerecht in Zukunft einem Elternteil allein zusteht (ZH / EVP / VBK).
Das Gesetz sollte beim Tod eines Elternteils, dem bisher die alleinige Sorge zustand, vorsehen, dass der überlebende Elternteil einen prioritären Anspruch auf Einräumung des Sorgerechts hat; auf eine Drittlösung (Vormund) ist möglichst zu verzichten (SAV).
Im Übrigen sollte die Bestimmung auch auf den Fall Anwendung finden, dass ein Elternteil unter umfassender Beistandschaft steht (vgl. Art. 298f ZGB in der Fassung des neuen Erwachsenenschutzrechts) (SG, ZH / Uni GE) oder dass die elterliche Sorge einem Elternteil im Rahmen des Kindesschutzes entzogen wird (ZH / Uni GE).
Art. 298g Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Ein Vernehmlassungseilnehmer hält den Artikel für überflüssig. Die Entscheidzuständigkeit soll wie bisher von den Eltern und der Rechtsprechung festgelegt werden (GL).
Einige Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen die vorgeschlagene Lösung ausdrücklich (LU / CSP, EVP, GPS / SKS, VBK), weil sie der Alltagserfahrung entspricht (GPS / SKS) und Missbräuchen vorbeugt (CSP). Beispiele und eine abschliessende Liste erübrigen sich (GPS / SKS, VBK).
Andere heissen die Lösung im Grundsatz gut, verlangen aber eine ausführlichere Regelung (BE, BS, FR, GR, SG, ZG / alliance F, EKF, SAV, SGB, SGF, SKG, svf). Dabei werden verschiedene Vorschläge gemacht:
- Die Entscheidzuständigkeit der Eltern muss der tatsächlichen Betreuungssituation Rechnung tragen, sodass jener Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, auch über entsprechend weitgehende Kompetenzen verfügt (AG, FR, GE, NE, ZG / EKFF, MMI, Uni GE). Entscheide von einer gewissen Bedeutung sind von beiden Elternteilen gemeinsam zu fällen, wobei sich bei Uneinigkeit der eine Elternteil an die zuständige Behörde wenden kann (EKFF, MMI).
- Die Eltern haben sich in einer Konvention darüber zu verständigen, welche Entscheide sie gemeinsam fällen (BE / alliance F, EKF, SGB, SGF, SVAMV, Uni GE). Fehlt es an einer entsprechenden Abmachung, so entscheidet jener Elternteil, der sich hauptsächlich ums Kind kümmert (BE / alliance F, EKF, SGB, SGF). Dem andern bleibt die Möglichkeit, sich ans Gericht zu wenden (BE / alliance F, EKF, SGF). Vorgesehen werden kann auch, dass das Gericht über die Modalitäten der Betreuung entscheidet, wenn sich die Eltern nicht auf eine Lösung verständigen können (Uni GE).
- Alltägliche und dringende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Elternteils, der die faktische Obhut ausübt. Angelegenheiten von einer bestimmten Tragweite (bsp. Wahl der Schule oder des Berufs, Wohnsitzwechsel, Unterbringung bei Dritten, Ausübung gefährlicher Sportarten, Anschluss an eine religiöse Gemeinschaft) müssen die Eltern gemeinsam entscheiden. Finden sie keinen Konsens, so gibt der Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, den Ausschlag. Der andere Elternteil kann den Entscheid aber von der Kindesschutzbehörde im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Wohl des Kindes überprüfen lassen. Angelegenheiten von grosser Tragweite (Wechsel des Namens, längerer Aufenthalt im Ausland, grössere medizinische Eingriffe) müssen von den Ehegat-