Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/40: Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Elterliche Sorge) und des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 220) · 18 Seiten

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recht und der persönliche Verkehr im Einklang mit dem Wohl des Kindes geregelt sind (NE).

Die Vereinbarung der Eltern hat sich zu allen wichtigen Punkt bezüglich der Erziehung des Kindes auszusprechen (GeCoBi).

Im Gesetz sollen die Zuständigkeiten der Kindesschutzbehörde präzisiert und gesagt werden, dass sich die Eltern an das Gericht wenden müssen, wenn sie zu keiner Einigung gelangen (LU, ZH / SAV). Eine Zuständigkeit des Gerichts kommt nur als ultima ratio in Frage; vorgängig besteht die Pflicht, eine Mediation in Anspruch zu nehmen und an die Kindesschutzbehörde zu gelangen (CVP / MS).

Art. 298b Zuweisung an einen Elternteil

Die vorgeschlagene Regelung der Zuständigkeit des Gerichts wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst (BL, GR, LU), von andern abgelehnt (FDP / Uni SG, Uni BS, VBK).

Beanstandet wird auch, dass die Verweigerung des gemeinsamen Sorgerechts einzig auf das "Kindeswohl" abstellt. Nötig sind klarere Kriterien (GeCoBi).

Auch die Kindesschutzbehörde sollte das Recht haben, einen Entscheid über die Zuweisung der elterlichen Sorge an den Vater oder die Mutter zu erwirken (NE / Uni BS, VBK). Das Gleiche gilt für das Kind selber und seinen gesetzlichen Vertreter (ZH / EKKJ).

Im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips hat die Zuweisung der elterlichen Sorge an einen Elternteil ultima ratio zu sein. Deshalb ist in einem ersten Schritt über die faktische Obhut, dann über die rechtliche Obhut und erst zuletzt über die Zuweisung der elterlichen Sorge zu befinden (SSI, Uni SG).

Das Gericht sollte auch dann über den persönlichen Verkehr und den Unterhalt befinden können, wenn sich die Eltern in Bezug auf die elterliche Sorge einig sind, sich aber über andere Punkte streiten (BE).

Schliesslich ist zu verlangen, dass Konkubinatspaare im Fall einer Trennung der Kindesschutzbehörde innert einer bestimmten Frist eine Konvention vorlegen, die sich namentlich zur Betreuung und zum Unterhalt äussert (BE / VBK); zuständig bei Uneinigkeit ist das Gericht (BE).

Art. 298c Vaterschaftsklage. Im Allgemeinen

Die Zuweisung der elterlichen Sorge allein an die Mutter im Fall einer Vaterschaftsklage wird ausdrücklich begrüsst (GL, TG / EVP, FDP).

Folgende weitere Vorschläge werden gemacht:

- Das Sorgerecht soll auch dem Vater zustehen, sofern die Eltern eine Konvention schliessen (SKG); damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Vater das Kind möglicherweise nicht ablehnt (GPS / SKG);

- Dem Vater soll das Sorgerecht von Gesetzes wegen zustehen, falls die Vaterschaft binnen Jahresfrist seit der Geburt festgestellt wird. Umgekehrt ist richtig, wenn nach dieser Frist der Wunsch des Vaters, sich an der Erziehung des Kindes zu beteiligen, einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird (GeCoBi).