Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten

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3.6 Strafbestimmungen

Feuerwaffenprotokoll Waffengesetz Kriegsmaterialgesetz Güterkontrollgesetz

Article 5 Art. 33 ff., Art. 20 Art. 33 ff. Art. 14 ff.

Das UNO-Feuerwaffenprotokoll ist das einzige Dokument, welches umfassende Strafbestimmungen im Zusammenhang mit illegalen Schusswaffen, dazugehörigen Bestandteilen und Munition fordert. Vereinzelt finden sich darunter Punkte, die nach schweizerischem Recht noch nicht erfasst sind.

So müssten in die Straftatbestände des Waffengesetzes noch die Fälschung, unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der erforderlichen Kennzeichnungen auf Schusswaffen aufgenommen werden.

In den beiden Exportkontrollgesetzen (KMG und GKG) fehlt zudem jeweils eine Bestimmung, wonach nur einwandfrei markierte Schusswaffen, dazugehörige Teile, Komponenten und Munition ein- oder ausgeführt, erworben, verkauft, geliefert, transportiert oder verbracht werden dürfen. Vorstellbar sind zwei Umsetzungsarten: Entweder man nimmt das Verbot von grenzüberschreitendem Schusswaffenverkehr mit mangelhaft markierten Schusswaffen in die Strafbestimmungen des Exportkontrollrechts auf (Art. 33 ff. KMG, Art. 14 ff. GKG), oder die Markierungspflicht erscheint – positiv formuliert – unter den Pflichten des Bewilligungsnehmers (zum Beispiel unter Abschnitt 6 KMV / Abschnitt 5 GKV) und wird per Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG bzw. Art. 14 Abs. 1 lit. a (Missachtung von Bedingungen und Auflagen) strafrechtlich geahndet.

3.7 Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung

Feuerwaffenprotokoll Waffengesetz Kriegsmaterialgesetz Güterkontrollgesetz

Article 6 Art. 31 (Art. 34 WV) Art. 38 Art. 17

Sobald Delinquenz im Sinne des Feuerwaffenprotokolls auftritt, verlangt dieses neben der Verfolgung aller verantwortlichen Personen die konsequente Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung aller illegalen Waffen. Gemäss Artikel 6 sollen daher Waffenteile, Komponenten und Munition, die mangelhaft markiert sind, aus illegal gehandelten Bestandteilen hergestellt oder zusammengebaut sind oder ohne die erforderlichen Bewilligungen gehandelt wurden, sogleich eingezogen werden. Anschliessend sind die eingezogenen Gegenstände zu vernichten oder auf andere Weise zu beseitigen.

Was das schweizerische Recht betrifft, so ist dieser Forderung bereits heute Genüge getan. Sowohl das Waffengesetz als auch die beiden Exportkontrollgesetze statten die zuständigen Behörden / den Richter mit den nötigen Kompetenzen aus, alles Material, für dessen rechtmässige weitere Verwendung keine Gewähr geboten wird, einzuziehen (vgl. Art. 38 KMG, Art. 17 GKG, Art. 31 WG, Art. 34 WV sowie die Art. 33 und 34 WG i.V.m. Art. 69 StGB).

Sollten die Waffen, deren Transfer im Lichte des vorliegenden Instrumentes nicht zulässig ist, direkt am Zoll eingezogen werden müssen, so sind in den betreffenden Rechtserlassen allerdings noch die entsprechenden Bestimmungen aufzunehmen. Insbesondere müsste auch festgelegt werden, an welche (kantonale) Stelle solche Waffen zu übergeben wären. Zurückweisen können die Zollbehörden die entsprechenden Güter hingegen kraft Art. 32 Abs. 4 Zollgesetz, ohne dass dafür gesetzgeberisch eine Änderung erforderlich wäre.