Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten
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- vor der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu überprüfen, ob grundsätzlich alle Durchfuhrstaaten vor der Lieferung schriftlich mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände gegen die Durchfuhr haben (Ziffer 2 (b));
- alle Durchfuhrstaaten in den ausgestellten Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen sowie in den Begleitdokumenten aufzuführen (Ziffer 3, erster Satz);
- die in einer erteilten Einfuhrlizenz enthaltenen Informationen im Voraus jedem Transitstaat zu übermitteln (Ziffer 3, zweiter Satz).
Der angestrebte Einbezug der Transitstaaten in die internationale Zusammenarbeit soll der Rückverfolgung von Waffen, dazugehörigen Teilen, Komponenten und Munition dienen, die während des Transports abhanden kommen. Die Umsetzung der genannten Forderungen stellt die betroffenen Personen aber vor grosse Herausforderungen: Erstens stehen im frühen Stadium der Bewilligungserteilung die effektiven Transportrouten kaum je fest, zweitens machen manche Staaten ihre Durchfuhrbewilligung ihrerseits vom Vorliegen einer Exportlizenz des Ausfuhrstaates und/oder einer Importlizenz des Einfuhrlandes abhängig16.
Unter solchen Voraussetzungen ist ein praktikables Bewilligungsverfahren nur schwer vorstellbar. Wollte man dennoch den Waffenherstellern und -händlern die Verantwortung für den schriftlichen Informationsaustausch im Sinne des Feuerwaffenprotokolls überbinden, wäre unter Abschnitt 3 KMV eine Bestimmung aufzunehmen, wonach die positive Beurteilung eines Ausfuhrgesuches u.a. vom Vorliegen der Einverständniserklärungen aller Transitstaaten abhängig gemacht wird. Die zuständige Behörde ihrerseits müsste die Transitstaaten künftig in den Begleitdokumenten aufführen sowie – im Falle einer Einfuhrbewilligung – die betroffenen Transitstaaten vor einer geplanten Verbringung entsprechend avisieren17.
3.5 Information und Zusammenarbeit
Feuerwaffenprotokoll Waffengesetz Kriegsmaterialgesetz Güterkontrollgesetz
Article 12 Art. 31c Art. 42 Art. 20
Eines der Hauptziele des UNO-Feuerwaffenprotokolls ist es, den Informationsaustausch zwischen den Staaten zu fördern. Zu diesem Zweck bestimmen sie die auszutauschenden Informationen und die Modalitäten in ihren Grundzügen und fordern die Teilnehmerstaaten auf, die entsprechenden Anlaufstellen zu schaffen und international bekannt zu geben.
Tatsächlich verfügen die aussenwirtschaftlich orientierten Exportkontrollgesetze mit ihren allgemeinen Amtshilfeartikeln bereits über eine gesetzliche Grundlage, welche die flexible Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Organisationen erlaubt. Im Waffengesetz fehlt derzeit noch eine entsprechende Bestimmung, obwohl auch die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden zusehends auf die Möglichkeit des zwischenstaatlichen Informationsaustausches angewiesen sind. Eine Formulierung nach dem Vorbild der Amtshilfeartikel der Exportkontrollgesetze ist deshalb im Waffengesetz an geeigneter Stelle aufzunehmen.
16 Z.B. Deutschland, § 30 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11.10.2002.
17 Innerhalb des Schengenraumes findet dieser Informationsaustausch im Rahmen des Begleitscheinverfahrens bereits heute teilweise statt, vgl. Art. 13 Ziff. 1. und 2. Waffenrichtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991.