Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten
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6.2 Unterzeichnung und Ratifizierung des UNO-Feuerwaffenprotokolls
Als Zeichen für die autonome Umsetzung der UNO-Instrumente und für die Bereitschaft der Schweiz, die gemeinsamen Anstrengungen gegen die illegale Verbreitung von Kleinwaffen aktiv zu unterstützen, sollte die Schweiz in einer ersten Phase das UNO-Feuerwaffenprotokoll unterzeichnen. In einer zweiten Phase sollte die Schweiz das UNO-Feuerwaffenprotokoll gemäss der Praxis des Bundesrates ratifizieren. Gleichzeitig kann im Detail geprüft werden, welche Vorbehalte allenfalls angebracht werden sollen.
6.3 Zeitliche Staffelung gesetzgeberischer Massnahmen in der Schweiz
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht erst, wenn die EU der Schweiz die revidierte Wafferichtlinie notifiziert hat. Gemäss Assoziierungsabkommen steht der Schweiz dann eine Frist von maximal zwei Jahren zur Übernahme der Weiterentwicklung von relevantem EG-Recht in innerstaatliches Recht zur Verfügung.
Parallel dazu sollten in der Schweiz zusätzliche Schritte zur Implementierung des UNO-Feuerwaffenprotokolls eingeleitet werden, weil die revidierte Waffenrichtlinie nicht das ganze Spektrum der Bestimmungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls abdecken dürfte. Insbesondere werden mittels der Revision der EG-Waffenrichtlinie die Ein- und Ausfuhrbestimmungen an den Aussengrenzen der Europäischen Union bzw. des Schengenraumes nicht geregelt.
Die Übernahme von Weiterentwicklungen des Besitzstandes von Schengen-Dublin, ebenso wie der Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll ist als Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages zu betrachten. Diese Dokumente bedürfen der Genehmigung und der landesrechtlichen Umsetzung durch einen dem fakultativen Referendum unterstehenden Bundesbeschluss. Aufgrund der inhaltlichen und formalen Nähe sollten die Vorlagen dem Parlament möglichst gleichzeitig unterbreitet werden. Die Arbeiten hierzu und zu den zu revidierenden Gesetzesbestimmungen sowie zur entsprechenden Botschaft sollten also im Zeitpunkt beginnen, in welchem die EU die Richtlinie zur Änderung der geltenden Waffenrichtlinie erlässt. Sie wären rasch abzuschliessen und baldmöglichst dem Parlament vorzulegen, damit die Zwei-Jahres-Frist gemäss Schengen Assoziierung eingehalten werden kann.