Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten
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1. Einleitung
Mittels Interpellation vom 14. Dezember 2005 (05.3803) ersuchte Herr Nationalrat Banga den Bundesrat um Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung internationaler Instrumente zur Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zur Eindämmung des unerlaubten Handels mit solchen Waffen.
In seiner Antwort vom 1. März 2006 hielt der Bundesrat fest, dass er eine interdepartementale Arbeitsgruppe (IDAG) beauftragen werde, unter anderem den Anpassungsbedarf hinsichtlich der Ratifikation des UNO-Feuerwaffenprotokolls auszuloten.
Die IDAG hat im Dezember 2007 ihren Bericht fertiggestellt und ihn dem Bundesrat unterbreitet. Dieser hat anlässlich seiner Sitzung vom 27. Februar 2008 vom Bericht Kenntnis genommen und beschlossen die Verpflichtungen aus dem Marking und Tracing Instrument zur raschen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen ins schweizerische Recht umzusetzen1. Der Bundesrat hat ferner die IDAG beauftragt, im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls, eine Anhörung der Kantone durchzuführen.
Zu diesem Zweck sind nachfolgend die zum UNO-Feuerwaffenprotokoll relevanten Kapitel aus dem Gesamtbericht der IDAG zusammengestellt worden. Der vollständige Bericht ist auf der Internetseite des SECO – nur in deutscher Sprache – abrufbar (Themen / Aussenwirtschaft / Exportkontrollen / Kriegsmaterial / News):
http://www.seco.admin.ch/themen/00513/00600/00614/00618/index.html?lang=de
2. UNO-Feuerwaffenprotokoll
2.1 Inhalt
Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (nachfolgend Feuerwaffenprotokoll) wurde am 31. Mai 2001 mit der Resolution A/RES/55/2552 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und 30 Tage später zur Unterzeichnung aufgelegt. Es trat am 3. Juli 2005 in Kraft.
Ziel des Protokolls ist die umfassende Bekämpfung des illegalen Schusswaffenverkehrs etwa durch individuelle Markierung und Registrierung, zuverlässige Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrkontrollen, verschärfte Strafbestimmungen, Einziehung von illegal zirkulierenden Schusswaffen und verstärkte Zusammenarbeit unter den teilnehmenden Staaten auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene.
2.2 Geltungsbereich
2.2.1 Sachlicher Geltungsbereich
„Schusswaffe“ im Sinne des UNO-Feuerwaffenprotokolls ist jede tragbare Feuerwaffe, mit Ausnahme antiker Schusswaffen oder deren Nachbildungen, die Schrot, eine Kugel oder ein anderes Geschoss mittels Treibladung durch einen Lauf verschiesst, die für diesen Zweck gebaut ist oder die ohne weiteres für diesen Zweck umgebaut werden kann (Art. 3).
1 Vgl. Pressemitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 27. Februar 2008.
2 Abrufbar unter <http://www.unodc.org/pdf/crime/a_res_55/255e.pdf>.