Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten
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3.1.2 Staatliche Schusswaffenbestände
Ein besonderes Augenmerk im Zusammenhang mit Kennzeichnungen richtet das UNO-Feuerwaffenprotokoll in Artikel 8 Ziffer 1 c) auf staatliche Waffenbestände, die in dauerhafte zivile Verwendung überführt werden. Durchlässigkeiten bei der Verwaltung solcher ‘Government Stocks’ haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass Waffen in Konfliktregionen oder auf den Schwarzmarkt gelangen konnten. Sie sollen daher eine geeignete, eindeutige Markierung erhalten, die allen Vertragsstaaten die Identifizierung des überführenden Landes ermöglicht.
Auch in der Schweiz sind gemäss Art. 2 Abs. 1 WG die Armee und Militärverwaltung sowie die Zoll- und Polizeibehörden vom Anwendungsbereich und damit von den Markierungspflichten des Waffengesetzes ausgenommen.
Was die Armeewaffen betrifft, so dürfte die Schweiz den Anforderungen dennoch entsprechen: Die Schweizer Armee markiert alle Ordonnanzwaffen mit dem Schweizer Hoheitszeichen (Schweizerkreuz), einer individuellen Nummer und einem ‚A’ für Armee. Wird die Waffe auf einen Privaten übertragen, so wird das ‚A’ durch ein ‚P’ – wie ‚Privat’ – ersetzt13. Die Rückverfolgbarkeit von Militärwaffen wird ab Inkrafttreten des revidierten Waffengesetzes zudem eine deutliche Verbesserung erfahren, da mit der Datenbank DAWA (Art. 32a Bst. d WG) neu ein Datenaustausch zwischen dem Bundesamt für Polizei und der Militärverwaltung ermöglicht wird.
Die eidgenössischen Zollbehörden geben keine Waffen an Private ab.
Die Polizeihoheit schliesslich liegt bei den Kantonen, weshalb sich die Markierung von ausgemusterten Polizeiwaffen einer schweizweiten Regelung entzieht. Im Falle einer Ratifikation des UNO-Feuerwaffenprotokolls durch die Schweiz müsste an dieser Stelle formaljuristisch wohl ein Vorbehalt angebracht werden.
3.2 Registrierung
Feuerwaffenprotokoll Waffengesetz Kriegsmaterialgesetz Güterkontrollgesetz
Article 7 Art. 21 Art. 17 und 18 KMV Art. 21 GKV
(Waffenhändler);
Art. 8 Abs. 1 und Art.
11 Abs. 3
(Private);
Art. 22b
(Schengen-Staaten)
Gemäss Art. 7 des Protokolls muss jeder Vertragsstaat dafür Sorge tragen, dass alle Informationen über Schusswaffen, die nötig sind um diese Schusswaffen zurückzuverfolgen und zu identifizieren, während mindestens 10 Jahren aufbewahrt werden. Die aufzubewahrenden Angaben umfassen in jedem Fall die im Protokoll geforderten Kennzeichnungen, bei internationalen Transaktionen ausserdem das Datum der Ausstellung und des Ablaufs der entsprechenden Lizenz oder Genehmigung, Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrstaaten und den Endempfänger sowie die Beschreibung und die Menge der Waffen.
Die Registrierung von Teilen, Komponenten und Munition unterliegt – soweit zweckmässig und durchführbar – denselben Bestimmungen.
13 Eine rechtliche Grundlage für diese Praxis fehlt weitgehend. Die Weisung des Stabs der Gruppe für Generalstabsdienste vom 4.7.1977 über die Nummerierung von persönlichen Hand- und Faustfeuerwaffen sowie von Kollektivhand- und Faustfeuerwaffen gibt immerhin Aufschluss darüber, welcher Waffentyp welche Nummer erhält. Sie ist in Papierform bei der zuständigen Stelle des VBS einsehbar.