Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten
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Die offene Formulierung in Artikel 7 des Feuerwaffenprotokolls lässt den Teilnehmerstaaten die Wahl, mit welchen Methoden sie die Rückverfolgbarkeit der Waffen bei internationalen Anfragen gewährleisten wollen. Aufgrund ihrer föderalistischen Struktur ist dieser Ansatz aus der Sicht der Schweiz zu begrüssen: Sie kann auf ein nationales Register verzichten, solange die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Buch führenden Stellen und der Austausch mit den privaten Gewerbetreibenden reibungslos ablaufen14.
Obwohl also im Falle eines Begehrens auf Rückverfolgung (Tracing) die erforderlichen Daten bei mehreren Stellen zusammengetragen werden müssen15 und sich die Bearbeitung einer solchen Anfrage somit als entsprechend aufwändig erweisen kann, sind im schweizerischen Recht die minimalen Anforderungen an ein lückenloses ‚Record-Keeping’ grundsätzlich erfüllt. Die erforderliche Frist von 10 Jahren für die Aufbewahrung der relevanten Bücher wird nur von der Güterkontrollverordnung unterschritten: Die in Art. 21 GKV vorgeschriebenen 5 Jahre müssten für Unterlagen zu Jagd- und Sportwaffenexporte auf 10 Jahre erhöht werden.
3.3 Deaktivierung von Schusswaffen
In Artikel 9 stellt das Feuerwaffenprotokoll Grundsätze auf zur Deaktivierung von Schusswaffen. Dieser Artikel ist für die Schweiz nicht massgebend, da nach schweizerischem Recht sogenannt deaktivierte Schusswaffen behandelt werden wie aktive.
3.4 Anforderungen im Hinblick auf die Genehmigungen für Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr / Sicherheits- und Präventionsmassnahmen
Feuerwaffenprotokoll Waffengesetz Kriegsmaterialgesetz Güterkontrollgesetz
Article 10 und 11 Kapitel 5 4. Abschnitt Kapitel 2 und 3 GKV
Die Artikel 10 und 11 des Feuerwaffenprotokolls verlangen von den unterzeichnenden Staaten, dass sie ein wirksames System von Lizenzen oder Genehmigungen für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition schaffen und unterhalten.
Dazu gehören einerseits umfassende Abklärungen im Vorfeld der Erteilung einer Lizenz oder Genehmigung, etwa das Festhalten wichtiger Informationen, das Einholen von Einverständniserklärungen und das Überprüfen der Echtheit relevanter Dokumente. Andererseits sollen mit Hilfe von physischen Sicherheits- und Präventionsmassnahmen Diebstähle, Verluste oder die Umlenkung von Waffen, Waffenteilen und Munition nach Möglichkeit verhindert werden.
Die Schweiz hat ein gut entwickeltes Exportkontrollsystem, das den internationalen Sicherheitsstandards entspricht und aktuellen Entwicklungen Rechnung trägt. Dennoch vermag es einige Forderungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls heute noch nicht zu erfüllen, nämlich diejenigen über die Zusammenarbeit mit Transitstaaten (Artikel 10). Gemäss Feuerwaffenprotokoll sind die Teilnehmerstaaten verpflichtet,
14 Der Vorschlag, ein zentrales Feuerwaffenregister für die Schweiz einzuführen, wurde im entsprechenden Vernehmlassungsverfahren zur nationalen Revision des WG schon im Dezember 2004 mit grosser Mehrheit verworfen, vgl. <http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/3/Ergebnisse_d.pdf>; auch im Rahmen der Beratungen der Gesetzesrevision im Parlament wurden Anträge auf Einführung eines zentralen Feuerwaffenregisters abgelehnt.
15 Inhaberinnen und Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung bzw. Bewilligung nach KMG / GKG, zuständige kantonale Behörden, kantonale Meldestellen, Zentralstelle Waffen, SECO.