Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten
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Ebenfalls von den Bestimmungen erfasst sind „Teile und Komponenten“, d.h. alle eigens für eine Schusswaffe konstruierte und für ihr Funktionieren wesentlichen Teile oder Ersatzteile, insbesondere der Lauf, der Rahmen oder das Gehäuse, der Schlitten oder die Trommel, das Verschlussgehäuse oder das Verschlussstück und jede zur Dämpfung des Knalls einer Schusswaffe bestimmte oder umgebaute Vorrichtung.
Auch vollständige „Munition“ ist Gegenstand des UNO-Feuerwaffenprotokolls, Munitionskomponenten (Patronenhülsen, Treibladungsanzünder, Treibladungspulver, Kugeln oder Geschosse, die in einer Schusswaffe verwendet werden) dagegen nur dann, wenn sie auch im jeweiligen Vertragsstaat genehmigungspflichtig sind.
Trotz des weiten sachlichen Geltungsbereiches des UNO-Feuerwaffenprotokolls ergibt sich für die Teilnehmerstaaten dadurch eine gewisse Erleichterung, dass in den Bestimmungen, deren Umsetzung besonders aufwändig ist, die Waffenteile und Komponenten sowie Munition häufig nicht miterfasst sind (Art. 8, Kennzeichnung von Schusswaffen) oder nur erfasst sind soweit „zweckmässig und durchführbar“ (Art. 7, Registrierung).
2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
Keine Anwendung findet das Protokoll auf Transaktionen zwischen Staaten oder auf staatliche Transfers in Fällen, in denen das Recht eines Vertragsstaates berührt würde, im Interesse der nationalen Sicherheit und in Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen Massnahmen zu ergreifen (Art. 4).
Die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten fällt nur unter das Protokoll, wenn es sich um grenzüberschreitende Sachverhalte handelt, an denen eine organisierte kriminelle Gruppe mitgewirkt hat.
2.3 Verpflichtungen und mögliche Vorbehalte
Das UNO-Feuerwaffenprotokoll legt in den Artikeln 5 und 6 fest, welche Massnahmen bei unerlaubter Herstellung3 oder unerlaubtem Handel4 von Schusswaffen zu treffen sind, nämlich die Verfolgung aller beteiligten Personen und die Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung aller illegal zirkulierenden Schusswaffen.
Da das Protokoll ausserdem eine bessere Zusammenarbeit unter den Teilnehmerstaaten anstrebt und namentlich ein erfolgreiches „Tracing“ von Schusswaffen5 möglich machen will, enthält es ausserdem die Aufzählung einer Reihe präventiver Massnahmen. Registrierung (Art. 7), Kennzeichnung (Art. 8), Sicherheitsmassnahmen (Art. 11), Informationsaustausch (Art. 12), Zusammenarbeit (Art. 13) und Mindestanforderungen ans Lizenz- oder Genehmigungsverfahren (Art. 10) sind zwingend vorgesehen. Einige weitere Bestimmungen werden den Teilnehmerstaaten als ‚Best Practices’ vorgeschlagen (Ausbildung und technische Hilfe in Art. 14, Regulierung von Vermittlungsgeschäften (Brokering) in Art. 15). Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen materiellen Verpflichtungen erfolgt direkt unter Kapitel 3 bei der Gegenüberstellung mit der schweizerischen Gesetzgebung.
Zu den formellen Verpflichtungen, namentlich zum Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten, äussert sich das Protokoll in den Schlussbestimmungen. Gemäss Arti-
3 D.h. die eigentliche Produktion sowie der Zusammenbau aller unter 2.2.1 erwähnten Gegenstände.
4 D.h. Einfuhr, Ausfuhr, Erwerb, Verkauf, Lieferung und Transport sowie jede andere Verbringung von allen unter 2.2.1. erwähnten Gütern aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates oder durch dessen Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates.
5 Tracing im Sinne des Feuerwaffenprotokolls ist die systematische Rückverfolgung des Weges einer Schusswaffe und – nach Möglichkeit – der dazugehörigen Teile, Komponenten und Munition vom Käufer zurück zum Hersteller.