Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten

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gen der betroffenen Transitstaaten bereits zu einem Zeitpunkt vorliegen sollen, wo dies praktisch kaum oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Weiter enthält das UNO-Feuerwaffenprotokoll Verpflichtungen, denen die Schweiz zwar nachkommen kann, deren weitreichender praktischer Auswirkungen sie sich aber bewusst sein sollte. Hier ist an die Bestimmung zu denken, wonach alle eingeführten Waffen mit dem Importland und allenfalls Importjahr gekennzeichnet werden müssen, was vor allem die gewerbsmässigen Waffenhändler und privaten Waffensammler treffen dürfte. Der Bund und die Kantone ihrerseits müssen mit Mehraufwand bei der Bearbeitung von internationalen Tracing-Anfragen rechnen, insbesondere weil diese künftig auch den Vertrieb illegaler Munition zum Gegenstand haben können.

Die Fragen, ob und wie die erwähnten Verpflichtungen umgesetzt werden sollen und welche Vorbehalte demzufolge aus Schweizer Sicht am Text des Protokolls anzubringen wären, sind von politischer Tragweite und müssten im Rahmen des Ratifikationsprozesses noch ausführlich diskutiert werden.

Ebenfalls zu entscheiden wäre, wie internationale Streitigkeiten aufgrund der Auslegung oder Anwendung des UNO-Feuerwaffenprotokolls beigelegt werden sollen. Gemäss Artikel 16 Ziffer 2 sind solche letztlich dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, die Teilnehmerstaaten können bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls aber eine Erklärung abgeben, wonach sie an diese Bestimmung nicht gebunden sein wollen21.

Obwohl noch nicht alle Fragen abschliessend geklärt sind, kommt die IDAG zum Schluss, dass die überwiegende Mehrheit der Bestimmungen des UNO-Feuerwaffenprotokolls mit der schweizerischen Gesetzgebung vereinbar ist und dass die Vorteile einer Teilnahme durch die Schweiz höher einzustufen seien, als der damit verbundene Aufwand. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll wird deshalb grundsätzlich zur Unterzeichnung empfohlen.

6. Vorschlag zum weiteren Vorgehen

6.1 Entwicklung in Europa

Mit der vom Parlament und dem Ministerrat beschlossenen Revision der Waffenrichtlinie wird auf europäischer Ebene die Schusswaffenrechtsharmonisierung einen Schritt weiter gehen. Die beschlossene Revision wird der Schweiz in den nächsten Wochen notifiziert werden. Ziel der Revision ist es, das UNO-Feuerwaffenprotokoll, das die Kommission im Namen der Gemeinschaft am 16. Januar 2002 unterzeichnet hat, soweit umzusetzen, wie es der Geltungsbereich der Richtlinie erlaubt. Die Revision der Waffenrichtlinie bringt für das schweizerische Waffenrecht nicht wesentlichen Anpassungsbedarf. Insbesondere ist festzuhalten, dass weiterhin kein zentrales Waffenregister gefordert wird und in der Waffenrichtlinie die vier Waffenkategorien beibehalten werden. Da die Schweiz sich mit der Assoziierung an Schengen verpflichtet hat, Weiterentwicklungen der Waffenrichtlinie grundsätzlich zu übernehmen22, werden auch für die Schweiz wesentliche Elemente der Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls via die nächste Anpassung an die Waffenrichtlinie erfolgen.

21 Acht von 64 teilnehmenden Staaten haben bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

22 BBl 2004 6130.