Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten
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3. Vereinbarkeit mit der Schweizer Gesetzgebung
Nachfolgend sollen in erster Linie diejenigen Verpflichtungen aufgelistet werden, welche die Schweiz zusätzlich zu ihrem heutigen Engagement im Kampf gegen die illegale Verbreitung von Kleinwaffen durch die Ratifizierung des UNO-Feuerwaffenprotokolls eingehen würde. Dabei werden jeweils einleitend die betroffenen Bestimmungen der Schweizer Erlasse – Waffengesetz10, Kriegsmaterialgesetz11 und Güterkontrollgesetz12 – aufgeführt.
3.1 Kennzeichnung
3.1.1 Herstellungs- und Importmarkierung
Feuerwaffenprotokoll Waffengesetz Kriegsmaterialgesetz Güterkontrollgesetz
Article 8 Art. 18a nicht betroffen nicht betroffen
Gemäss Artikel 8 des Feuerwaffenprotokolls muss jede Schusswaffe zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine eindeutige Kennzeichnung mit Angabe des Herstellers, des Herstellungslandes oder -orts und der Seriennummer erhalten. Alternativ kann die Kennzeichnung auch aus geometrischen Symbolen und/oder (alpha)numerischen Codes bestehen, solange sie eindeutig und benutzerfreundlich ist und ohne weiteres die Identifizierung des Herstellungslandes erlaubt.
Ausserdem muss jede importierte Schusswaffe erstens eine eindeutige Kennzeichnung tragen und zweitens muss auf ihr eine geeignete Markierung angebracht werden, welche die Identifizierung des Einfuhrlandes und – soweit machbar – des Einfuhrjahres erlaubt. Solche Importmarkierungen ermöglichen ein erfolgreiches Tracing auch derjenigen Waffen, bei denen sich die in Artikel 7 des Protokolls angestrebte ‚Record-Keeping’-Kette als lückenhaft erweist, was insbesondere bei älteren Waffen häufig ein Problem darstellt.
Obwohl das geltende schweizerische Recht keine Markierungspflicht vorsieht, markieren die Hersteller ihre Waffen schon seit längerem auf freiwilliger Basis, insbesondere aus Haftpflichtgründen. Im Rahmen der Anpassung des Waffengesetzes an Schengen fordert Art. 18a neu auch die einzelne und unterschiedliche Markierung bei der Herstellung sowie als Voraussetzung für die Einfuhr von Feuerwaffen und wesentlichen Waffenbestandteilen.
Um den Markierungspflichten gemäss Feuerwaffenprotokoll vollumfänglich zu entsprechen, müsste in Art. 20a der Waffenverordnung, der Art. 18a des Gesetzes ausführt, die Angabe des Herstellerlandes ergänzt werden. Die geeignete einfache Kennzeichnung, die bei der Einfuhr einer Waffe jeweils noch zusätzlich zur eindeutigen ‚Grundmarkierung’ angebracht werden müsste, um die Identifizierung des Einfuhrlandes und allenfalls des Einfuhrjahres zu ermöglichen, wäre ausserdem ins Gesetz aufzunehmen (Art. 18a WG), da eine solche auch nach der ‚nationalen’ Revision des Waffengesetzes noch nicht verlangt wird.
10 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition, SR 514.54. Diesem Bericht liegt allerdings nicht diejenige Version des WG zugrunde, die heute in Kraft ist, sondern berücksichtigt durchwegs die beiden Gesetzesänderungen, die 2004 und 2007 verabschiedet wurden. Die genannten Änderungen wurden in BBl 2004 7149 (Assoziierung an Schengen) sowie in BBl 2007 4567 (‚nationale Waffenrechtsrevision’) publiziert und treten voraussichtlich im November 2008 in Kraft.
11 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial, SR 514.51.
12 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter, SR 946.202.