Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten

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4. Praktische Auswirkungen einer Ratifizierung des UNO- Feuerwaffenprotokolls

4.1 Auswirkungen auf den Bund

Der Bund wäre von einer Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls mehrfach betroffen. Die Genehmigungsbehörden müssten mit einem intensivierten Informationsaustausch bereits im Vorfeld einer internationalen Verbringung von Schusswaffen rechnen (Benachrichtigung betroffener Transitstaaten auch ausserhalb des Schengenraumes, vgl. hierzu Kapitel 3.4). Die hierzu erforderlichen Zuständigkeiten und Strukturen wären noch zu schaffen.

Weiter verlangt das Protokoll die gegenseitige Unterstützung der Teilnehmerstaaten im Kampf gegen die illegale Verbreitung von Kleinwaffen, namentlich durch Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung illegaler Schusswaffen, Schusswaffenteile und Munition (Kapitel 3.5). Schon heute werden Schusswaffen im Rahmen von Interpol-Anfragen oder internationalen Rechtshilfegesuchen grenzüberschreitend zurückverfolgt und die Erfahrung zeigt, dass sich die Bearbeitung solcher Begehren sowohl für den Bund als auch für die Kantone oft als zeit- und personalintensiv erweist.

Die Zollbehörden schliesslich erhalten künftig detailliertere Begleitdokumente, deren Inhalt sie stichprobenweise zu überprüfen haben, dies allerdings bereits in bedeutendem Umfang ab dem Inkrafttreten der Bestimmungen zur Umsetzung der Assoziierung an Schengen. Allenfalls müssen die Zollbehörden vermehrt Waffen, Waffenteile und Munition einziehen, deren Transfer im Lichte des vorliegenden Instruments nicht zulässig ist (Kapitel 3.7).

Die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls scheinen vertretbar zu sein, können aus heutiger Sicht aber nicht abschliessend beziffert werden. Insbesondere ist nicht absehbar, ob gestützt auf die UNO-Dokumente künftig viele zusätzliche Tracing-Anfragen eingehen werden.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone und namentlich die zuständigen kantonalen Polizeibehörden sind von internationalen Tracing-Anfragen regelmässig stark betroffen. Da die Mitgliedstaaten solche Anfragen künftig auch auf die UNO-Instrumente stützen können und da auch Fragen zu Munitionstransfers eingehen dürften, müssen die Kantone für deren Bearbeitung voraussichtlich zusätzliche Ressourcen aufwenden.

4.3 Auswirkungen auf Gewerbe und Privatpersonen

Für die Gewerbetreibenden und Privatpersonen sind zunächst die erweiterten Anforderungen an die Herstellungs- und Importmarkierung im Feuerwaffenprotokoll relevant.

Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass sämtliche Schusswaffen, die ihre Produktionsstätten verlassen, in Übereinstimmung mit dem Feuerwaffenprotokoll gekennzeichnet sind, die Importeure ihrerseits gewährleisten die einzelne und unterschiedliche Markierung auf jeder eingeführten Waffe. Wer dies heute nicht bereits auf freiwilliger Basis tut, wird seine Praxis ab voraussichtlich November 2008 allerdings ohnehin anpassen müssen, weil dann auf Grund der Assoziierung an Schengen entsprechende Bestimmungen in Kraft treten. Verglichen mit den in diesem Rahmen an das Gewerbe und die Privaten gestellten Anforderungen (umgesetzt in Art. 18a WG) ist lediglich die Erkennbarkeit des Herstellungslandes auf allen wesentlichen Waffenbestandteilen neu.