Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten
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kel 16 bemühen sich die Vertragsstaaten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls durch Verhandlungen beizulegen. Gelingt dies nicht, soll ein Schiedsverfahren eingeleitet werden und, falls auch in dessen Verlauf keine Einigung erzielt werden kann, wird die Frage dem Internationalen Gerichtshof zum Entscheid vorgelegt.
Die Möglichkeit, zu diesen Bestimmungen der internationalen Gerichtsbarkeit einen Vorbehalt anzubringen, ist in Artikel 16 Ziffer 3 ausdrücklich vorgesehen. Weitere Vorbehalte sind grundsätzlich denkbar, da sie vom Feuerwaffenprotokoll weder generell untersagt noch eingeschränkt werden. In jedem Fall müssen sie aber mit dem Ziel und Zweck des Protokolls vereinbar sein6.
2.4 Unterzeichung / Ratifikation
Das UNO-Feuerwaffenprotokoll steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen, ebenso Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation das Protokoll unterzeichnet hat. Der Beitritt eines Staates / einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bedarf ferner einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, welche schriftlich beim UNO-Generalsekretär zu hinterlegen ist (Artikel 17 Ziffer 3).
Gegenwärtig haben 52 Staaten sowie die Europäische Gemeinschaft das UNO-Feuerwaffenprotokoll unterzeichnet, 64 Staaten haben es ratifiziert oder ihre Teilnahme erklärt7. Von den ständigen Mitgliedern des UNO-Sicherheitsrates haben nur das Vereinigte Königreich und China das Protokoll unterzeichnet, ratifiziert wurde es bisher noch von keinem. Die Schweiz hat das Dokument nicht unterzeichnet.
2.5 Aussenpolitische Relevanz
Das UNO-Feuerwaffenprotokoll sieht insofern sehr weitgehende Verpflichtungen vor, als es nicht nur auf Waffen sondern auch auf deren Zubehör, Munition und Munitionsbestandteile anwendbar ist. Es schreibt die Festlegung von Straftatbeständen, Markierungspflichten und internationale Zusammenarbeit in einem Umfang vor, der zum Teil über das hinausgeht, was das geltende schweizerische Recht vorsieht und dessen strikte Umsetzung mit administrativem Mehraufwand für die zuständigen Stellen und für die Privaten verbunden wäre8. Mit der Möglichkeit der Anbringung von Vorbehalten ist bei der Ratifikation des UNO-Feuerwaffenprotokolls eine gewisse Flexibilität gegeben.
Im Hinblick auf eine bessere internationale Bekämpfung der unerlaubten Herstellung und des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und die aktive Beteiligung der Schweiz daran sowie die Erhaltung der Glaubwürdigkeit und Kohärenz der schweizerischen Aussenpolitik in diesem Bereich wäre ein Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll dennoch ein wünschenswertes Signal. Die Schweiz hat sich in der internationalen Kleinwaffendiskussion nämlich schon mehrfach und innerhalb verschiedener Foren profiliert9.
6 Art. 19 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, SR 0.111.
7 Status der Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Unterzeichnung: Österreich, Dänemark, Finnland, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich Ratifizierung / Beitrittserklärung: Belgien, Bulgarien, Zypern, Estland, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Niederlande, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Spanien
8 Hierzu ausführlich Kapitel 4.
9 Aktive Teilnahme am UN Programme of Action to Prevent, Combat and Eradicate the illicit Trade in SALW in all its Aspects. Vorsitz der ‚Open-ended Working Group’, welche während mehrerer ‚Substantive Sessions’ in 2004 und 2005 das Marking und Tracing Instrument ausgearbeitet hat.