Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/49: Konsultation der Kantone im Hinblick auf eine Unterzeichnung des UNO-Feuerwaffenprotokolls · 14 Seiten

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Direkte praktische Auswirkungen hätte dagegen die Übernahme einer Bestimmung, wonach der Importeur bei der Einfuhr, zusätzlich zum individualisierenden Kennzeichen, auf jeder Waffe unverzüglich das Importland und – falls möglich – das Importjahr anbringen müsste18.

Da das System der Buchführung im Ermessen des jeweiligen Teilnehmerstaates liegt und das Feuerwaffenprotokoll – im Gegensatz zum Marking und Tracing Instrument – die Aufbewahrung der relevanten Bücher während lediglich 10 Jahren vorschreibt, ergibt sich hierzu keine wesentliche Praxisänderung.

Das im Feuerwaffenprotokoll vorgeschriebene Einholen schriftlicher Einverständniserklärungen aller Transitstaaten im Vorfeld einer internationalen Verbringung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen, Komponenten und Munition würde die Waffenexporteure stark treffen. Zum administrativen Mehraufwand käme eine Einschränkung bei der Planung ihrer Lieferungen hinzu, möglicherweise auch verbunden mit finanziellen Konsequenzen (Kapitel 3.4).

Schliesslich sind die Gewerbetreibenden auch davon betroffen, wenn die Anzahl eingehender Tracing-Begehren infolge einer Umsetzung der UNO-Dokumente künftig ansteigt, da sie über einen Grossteil der für eine Rückverfolgung erforderlichen Daten verfügen19.

5. Beurteilung der Opportunität einer Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls

Mit dem UNO-Feuerwaffenprotokoll liegt das einzige globale, rechtlich verbindliche Instrument zur Kontrolle des Handels mit SALW zur Unterschrift auf. Sein Ziel ist die erleichterte Zusammenarbeit der Teilnehmerstaaten bei der Bekämpfung der illegalen Herstellung und des illegalen Handels von Feuerwaffen. Dies soll einerseits durch koordiniertes ‚Tracing’ illegaler Schusswaffen über die Landesgrenzen hinweg und durch strafrechtliche Sanktionierung entsprechender Delikte erfolgen, andererseits aber auch präventiv, indem die Staaten sich verpflichten, ein effizientes staatliches Genehmigungs- oder Lizenzsystem für die gesetzliche Herstellung und den Handel mit Kleinwaffen zu schaffen und zu unterhalten. Das Protokoll wurde bisher von 52 Teilnehmern unterzeichnet, darunter fast alle Mitgliedstaaten der EU sowie die Europäische Gemeinschaft selbst20.

Angesichts des hohen Engagements der Schweiz für die Kleinwaffenkontrolle auf internationaler Ebene und insbesondere ihrer aktiven Rolle im Rahmen des UNO Aktionsprogramms zur Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit SALW, würde die Schweiz durch Nichtteilnahme am Feuerwaffenprotokoll ein politisch fragwürdiges Signal aussenden.

Über weite Strecken stimmt die schweizerische Gesetzgebung mit den Anforderungen des Protokolls heute schon überein und nur vereinzelt zeigt sich, dass die in Kapitel 3 analysierten Bestimmungen des Protokolls sich in der Schweiz nicht ohne Weiteres umsetzen lassen. Schwierigkeiten ergeben sich namentlich bei der Markierung von Polizeiwaffen, da diese nicht unter den Geltungsbereich der betroffenen Bundesgesetze fallen, oder wenn im Rahmen einer SALW-Ausfuhr die Einverständniserklärun-

18 Vgl. dazu etwa die Regelung in Deutschland unter § 24 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen Waffengesetzes (WaffG) vom 11.10.2002 , die jedoch nur für den gewerbsmässigen Waffenhandel gilt.

19 Die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Behörden ergibt sich aus Art. 22 WG, Art. 27 KMG und Art. 9 GKG.

20 Vgl. dazu Fussnote 7.