Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten
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Kohäsion gestärkt werden soll. Der Bundesrat hat sich hierzu für das Jahr 2009 die Entwicklung einer kohärenten Familienpolitik als Ziel gesetzt. Eine Massnahme zur Zielerreichung ist die Erarbeitung einer Botschaft zu Änderung des FamZG im ersten Halbjahr 2009, mit der die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung eines Familienzulagenregisters geschaffen werden soll (vgl. Ziele des Bundesrates 2009, Band I21).
5. Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Verfassungsgrundlage für das zur Änderung vorgeschlagene Gesetz findet sich in Artikel 116 Absatz 2 der Bundesverfassung22. Gestützt auf diese Bestimmung ist der Bund zum Erlass von Vorschriften über die Familienzulagen berechtigt.
Die neuen Bestimmungen betreffend Familienzulagenregister haben keine Änderungen von anderen Bundesgesetzen zur Folge. Insbesondere reicht Artikel 25 Absatz 1 FLG aus, damit auch die Daten zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft im Familienzulagenregister erfasst werden.
5.2 Erlassform
Für die Finanzierung von Aufbau und Betrieb des Familienzulagenregisters wird eine neue Abgabe zu Lasten derjenigen Stellen eingeführt, die für die Durchführung von Familienzulagen zuständig sind und damit letztendlich vor allem zu Lasten der Arbeitgebenden. In Anwendung von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung sind der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Grundlagen ihrer Bemessung sowie allfällige Ausnahmen in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Eine Lockerung des Gesetzmässigkeitsprinzips bezüglich Normstufe erscheint aufgrund der Art der Abgabe vorliegend nicht gerechtfertigt. Im Weiteren ist die Datenmeldepflicht nach Artikel 21c eine Verpflichtung bei der Umsetzung und beim Vollzug von Bundesrecht im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe f der Bundesverfassung und rechtfertigt mithin ebenfalls eine Grundlage auf Gesetzesstufe.
5.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit den Artikeln 21b, 21d, 21e und Absatz 1 der Übergangsbestimmung wird dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass der Ausführungsbestimmungen zum Familienzulagenregister delegiert. Er hat die Stellen einzubeziehen, die zur Datenmeldung und zur vollumfänglichen Finanzierung der Aufbau- und Betriebskosten verpflichtet werden (vgl. vorgehende Ausführungen zu Art. 21e). Diese Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat rechtfertigt sich deshalb, weil im Familienzulagenregister keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstaben c und d DSG enthalten sein werden (vgl. vorgehende Ausführungen zu Art. 21e).
Sämtliche Bestimmungen betreffend Einrichtung des Familienzulagenregisters sollen Mitte 2010, jedoch spätestens auf die für den 1. Januar 2011 geplante Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters in Kraft treten.
21 http://www.bk.admin.ch/dokumentation/publikationen/00290/00928/index.html?lang=de (Band I, Ziel 8)