Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten
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Versichertennummer der AHV und ihres Geburtsdatums diejenigen AHV-Ausgleichskassen mit Adressen anzeigen lassen, welche unter ihrem Namen ein individuelles Konto führen.
Diese beschränkte Abfragemöglichkeit dient insbesondere denjenigen Arbeitgebenden, die Anträge ihrer Arbeitnehmenden auf Familienzulagen vorprüfen oder als Abrechnungsstellen fungieren und damit eine wichtige Rolle bei der Durchführung der Familienzulagen ausüben. Gemäss einer im Sommer 2008 von den beiden Kassenverbänden bei ihren Mitgliedern durchgeführten Umfrage waren das damals rund 1'300 vorwiegend grosse Arbeitgebende. Mit dieser beschränkten Abfragemöglichkeit wird dem Anliegen dieser Arbeitgebenden Rechnung getragen, dass sie bei der Vorprüfung der Anträge auf Familienzulagen ohne grossen Aufwand herausfinden können, ob und von welcher Stelle für das betreffende Kind bereits eine Familienzulage ausgerichtet wird. Wird der administrative Aufwand dieser Arbeitgebenden kleiner, vermindert sich anschliessend auch derjenige der Familienausgleichskassen, was der Zweckbestimmung des Familienzulagenregisters nach Artikel 21a dient. Aus folgenden Gründen ist es jedoch ausgeschlossen, dass diese Arbeitgebenden einen Zugang zum Familienzulagenregister erhalten, also vom Bundesrat als Zugangsberechtigte im Sinne von Absatz 1 bestimmt werden:
• Nach Artikel 14 FamZG sind die Familienausgleichskassen die gesetzlichen Durchführungsorgane der Familienzulagen und die Arbeitgebenden sind lediglich an der Durchführung beteiligt (vgl. Art. 15 FamZG).
• Aus datenschutzrechtlichen Gründen könnte den Arbeitgebenden nicht in alle Daten Einsicht gewährt werden, die im Familienzulagenregister erfasst werden sollen. Denn nach Artikel 328b des Obligationenrechts10 dürfen die Arbeitgebenden Daten über Arbeitnehmende nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder diese zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.
• Hätten auch die mindestens 1'300 Arbeitgebenden Zugang zum Familienzulagenregister und wären meldepflichtig, wäre die Erreichung des Zwecks nach Artikel 21a in Frage gestellt. Je mehr Stellen Daten liefern und aktualisieren müssen, desto grösser ist die Gefahr, dass die angestrebte Qualität nicht erreicht werden kann.
• Die Lieferung von Daten von zusätzlich mindestens 1'300 Arbeitgebenden würde einen massiv höheren technischen und administrativen Aufwand für die Zentrale Ausgleichsstelle und damit erhebliche Mehrkosten bedeuten. Heute besteht kein Datenaustausch zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle und Arbeitgebenden. Müsste ein solcher ermöglicht werden, hätte die Zentrale Ausgleichsstelle in Folge Gewährleistung der Datensicherheit, Erteilung der Berechtigungen, Bewirtschaftung der Passwörter etc. erheblichen Zusatzaufwand, welcher unverhältnismässig wäre.
Mit dem FamZG soll möglichst für jedes Kind eine Familienzulage ausgerichtet und damit die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgeglichen werden (Art. 2 FamZG). Nun gibt es aber anspruchsberechtigte Elternteile, die eine Familienzulage erhalten, diese aber dem anderen Elternteil, der die elterliche Sorge hat, nicht weiterleiten, obwohl sie hierzu gesetzlich verpflichtet sind (Art. 8 FamZG und Art. 285 Abs 2 des Zivilgesetzbuches11). Zudem kann es vorkommen, dass Eltern die Familienzulagen nicht bestimmungsgemäss, also nicht für die Bedürfnisse ihrer Kinder verwenden. Artikel 9 FamZG sieht deshalb die Möglichkeit vor, dass die Auszahlung direkt an den Elternteil mit der elterlichen Sorge oder an das mündige Kind erfolgen kann. Hierfür hat der betroffene Elternteil oder das mündige Kind bei der Stelle, die die Familienzulage ausrichtet, ein begründetes Gesuch einzureichen. Weil es aber nicht selten vorkommt, dass der anspruchsberechtigte Elternteil jegliche Auskunft verweigert und der andere Elternteil oder das mündige Kind nicht wissen, ob und von welcher Stelle eine Familienzulage ausgerichtet wird, können sie ein solches Gesuch nicht stellen. Ohne diese Informationen bleibt ihnen deshalb nur die Möglichkeit, in einem mit Aufwand und allenfalls Kosten verbundenen Verfahren eine behördliche bzw. gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Damit dies künftig vermieden werden kann und die