Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten
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Weil die Stellen verpflichtet werden, ihre Daten unverzüglich an die Zentrale Ausgleichsstelle zu melden, wird diese ihrerseits sämtliche Vorkehrungen für eine umgehende Prüfung und Verarbeitung der eingehenden Datenmeldungen treffen müssen. Sie wird die Datenaustauschsysteme sowie die erforderlichen Plausibilisierungs- und Kontrollverfahren so aufbauen, dass die eingehenden Datenmeldungen mindestens einmal alle vierundzwanzig Stunden automatisch und standardisiert kontrolliert und verarbeitet werden. Dabei wird es sich einerseits um Überprüfungen der Form der Datenmeldungen und andererseits um inhaltliche Kontrollen handeln. Ergeben diese Überprüfungen beispielsweise, dass für das Kind bereits eine Zulage ausgerichtet wird oder eine Datenmeldung nicht korrekt ist, soll die Stelle umgehend eine entsprechende Meldung erhalten. Ausserdem wird es der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen, das Familienzulagenregister periodisch mit der UPI und mit den Datenbanken der Stellen nach Buchstaben a-d abzugleichen.
Artikel 21d Finanzierung
Absatz 1
Das Familienzulagenregister dient dem Vollzug der Familienzulagen, weshalb die Kosten für dessen Betrieb als Vollzugskosten der Familienzulagen gelten. Wie dies in anderen Sozialversicherungen auch der Fall ist, sollen diese Vollzugskosten vollständig aus dem System der Familienzulagen selber finanziert werden. Folglich werden die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d die Vollkosten für den Betrieb (direkte Kosten, indirekte Kosten und die Kosten für die notwendigen technischen Anpassungen an IT-Applikationen) zu tragen haben (vgl. nachfolgende Ziff. 3.3).
Absatz 2
Die Aufteilung der Betriebskosten soll nach dem Grundsatz erfolgen, dass diejenigen Stellen, die das Familienzulagenregister am meisten nutzen, auch den grössten Teil der Kosten übernehmen. Die Evaluation verschiedener Möglichkeiten hat ergeben, dass diesem Grundsatz am besten gefolgt werden kann, indem die Kosten im Verhältnis zur Anzahl Datenmeldungen pro Stelle nach Artikel 21c Buchstaben a-d, die zu einem Eintrag ins Familienregister führen, aufgeteilt werden. Damit soll die Bewirtschaftung der Daten im Familienzulagenregister in Rechnung gestellt werden. Die Einträge im Familienzulagenregister werden historisiert, d.h. es wird ersichtlich sein, wie viele Einträge eine Stelle nach Artikel 21c Buchstaben a-d ausgelöst hat. Als Einträge gelten erstmalige Einträge, Änderungen und Löschungen. Werden Daten beispielsweise von einer Familienausgleichskasse nicht in der richtigen Form an die Zentrale Ausgleichsstelle gemeldet und müssen diese berichtigt und der Zentralen Ausgleichsstelle erneut übermittelt werden, soll nur diejenige Datenmeldung verrechnet werden, welche schlussendlich einen Eintrag im Familienzulagenregister generiert.
Damit kann die Zentrale Ausgleichsstelle ohne grossen administrativen und technischen Aufwand die Einträge im Familienzulagenregister pro Stelle zählen und die Kosten entsprechend aufteilen. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Datenmeldepflicht in Artikel 21c gesetzlich verankert wird. Dadurch ist gesichert, dass die Stellen ihre Daten auch tatsächlich liefern und das Familienzulagenregister die notwendige Qualität aufweist.
Gegen diese Kostenaufteilung kann vorgebracht werden, dass damit diejenigen Stellen am meisten zahlen müssen, die ihre Daten zur Verfügung stellen und damit den grössten Beitrag zur Zweckerreichung des Familienzulagenregisters leisten. Dieser Einwand ist jedoch insofern zu relativieren, als es auch genau diese Stellen sind, die am meisten vom Familienzulagenregister profitieren. Denn sie werden wohl am häufigsten durch Abfragen im Familienzulagenregister abklären, ob für ein Kind bereits eine Zulage ausgerichtet wird. Und selbst wenn sie wenig Abfragen machen, profitieren sie, weil ihnen von der Zentralen Ausgleichsstelle automatisch gemeldet wird, dass für ein Kind, zu dem sie Daten ans Familienzulagenregister liefern, bereits eine Familienzulage ausgerichtet wird.
Mit den Vertretern der Kassenverbände wurde auch die Aufteilung der Kosten proportional zur Anzahl Zugriffe auf das Familienzulagenregister diskutiert. Damit würde die Nutzung der im Familienzulagenregister enthaltenen Informationen in Rechnung gestellt. Um mit dieser Variante eine möglichst gerechte Aufteilung zu erreichen, müssten die Abfragen pro Stelle nach Artikel 21c