Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten

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1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der vorgeschlagenen Änderung des FamZG und der Einrichtung eines Familienzulagenregisters werden die beiden Motionen 07.3618 Schiesser und 07.3619 Zeller „Familienzulagen. Mehrfachbezüge verhindern" erfüllt.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.a Kapitel (neu): Familienzulagenregister

Artikel 21a Zweck

Im Rahmen der Evaluation der verschiedenen Möglichkeiten betreffend Registerführung hat sich gezeigt, dass die Zentrale Ausgleichsstelle aufgrund ihrer Erfahrung und ihres Fachwissens im Bereich Registerführung - Führung der bestehenden Versicherten- und Rentenregister AHV/IV - die am besten geeignete Stelle ist. Diese Auffassung teilen insbesondere auch die Vertreter der Konferenz der kantonalen AHV-Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen der AHV (nachfolgend: Vertreter der Kassenverbände).

Buchstabe a

Um mit dem Familienzulagenregister Doppelbezüge effektiv verhindern zu können, muss darin jedes Kind mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland erfasst werden, für das eine Familienzulage nach dem FamZG und nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19524 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ausgerichtet wird. Zudem sind diejenigen Kinder aufzunehmen, für die im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Zuschläge zu den Taggeldern5 und während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung Kindergelder6 bezahlt werden. Diese Leistungen sind gegenüber den Familienzulagen nach FamZG und FLG subsidiär. Dagegen sind Kinder- und Waisenrenten der Alters- und Hinterlassenenvorsorge, Kinderrenten der Invalidenversicherung und Leistungen für Kinder im Rahmen der Unfallversicherung und der Erwerbsersatzordnung nicht ins Familienzulagenregister aufzunehmen, weil hier die kumulative Ausrichtung von Familienzulagen nach dem FamZG oder dem FLG zulässig ist. Neben der unabdingbaren Voraussetzung, dass die Daten im Familienzulagenregister vollständig sind, müssen diese korrekt und aktuell sein (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen zu Art. 21c).

Buchstabe b

Mit einem EDV-basierten Familienzulagenregister kann der Aufwand der Durchführungsstellen für die Abklärung, ob für ein Kind bereits eine Familienzulage ausgerichtet wird, erheblich gesenkt werden. Deshalb dient das Familienzulagenregister auch der Verminderung des administrativen Aufwands beim Vollzug des FamZG.

Artikel 21b Datenbekanntgabe

Absatz 1

Der Bundesrat wird die Stellen bestimmen, denen das Familienzulagenregister durch Abrufverfahren zugänglich ist. Dies sollen ausschliesslich jene Stellen sein, die für die Durchführung von Familienzulagen zuständig sind und die folglich den Zugang zur Zweckerreichung nach Artikel 21a benötigen.

4 5 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsgesetz; AVIG, SR 837.0) erhält der Versicherte einen Zuschlag zum Taggeld, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. 6 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) erhält ein Versicherter während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld, bestehend aus einer Grundentschädigung und, wenn er Kinder hat, einem Kindergeld.