Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten
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Zu diesen Stellen werden die in Artikel 21c genannten sowie weitere Stellen gehören. Das sind:
• Die insgesamt rund 200 Familienausgleichskassen nach Artikel 14, mithin die von den Kantonen anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen, die kantonalen und die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.
• Die aktuell 257 öffentlichen (kantonalen) und die 10 privaten Arbeitslosenkassen, die nach Arbeitslosenversicherungsgesetz Familienzulagen als Zuschläge zu den Arbeitslosentaggeldern festlegen und ausrichten.
• Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für die Erfüllung seiner Aufgaben als Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung8.
• Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen, die einerseits mit der Durchführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft betraut sind (Art. 13 FLG). Andererseits setzen sie
– und nicht etwa die IV-Stellen – die Kindergelder im Bereich der Invalidenversicherung fest und richten diese aus (Art. 60 IVG).
• Die Durchführungsstellen der Familienzulagen für Nichterwerbstätige; zwar sehen zurzeit alle kantonalen Familienzulagenordnungen die Durchführung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige durch die kantonalen Familienausgleichskassen vor. Dies ist indes im FamZG nicht zwingend vorgeschrieben und somit sind die Kantone befugt, diese Aufgabe auch einer anderen Stelle zu übertragen.
• Die für die Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis zuständigen schweizerischen Stellen. Die Funktion der Verbindungsstelle wird zurzeit vom BSV wahrgenommen.
• Das BSV für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 27 FamZG. Der Bundesrat wird im Rahmen des Erlasses der Ausführungsbestimmungen zu prüfen haben, inwiefern für die Erstellung der gesamtschweizerischen Statistik über Familienzulagen (Art. 27 FamZG i.V.m. Art. 20 FamZV) auch Daten aus dem Familienzulagenregister ausgewertet werden sollen.
Der Zugang zum Familienzulagenregister soll den berechtigten Stellen durch ein elektronisches Abrufverfahren mittels eines Authentizifierungsnachweises gewährt werden. Der Zugang wird die Leseberechtigung und die Möglichkeit für individuelle Abfragen anhand verschiedener Suchkriterien – beispielsweise Versichertennummer AHV, Name oder Geburtsjahr - umfassen, wobei sich die Suche primär nach der Versichertennummer der AHV des Kindes richten wird (vgl. hierzu auch nachfolgende Ausführungen zu Art. 21c und Art. 21e).
Absatz 2
Es werden ausschliesslich die vom Bundesrat bezeichneten Stellen durch Abrufverfahren Zugang zu sämtlichen Daten im Familienzulagenregister haben. Aus den nachfolgenden Gründen rechtfertigt es sich jedoch, auch der Öffentlichkeit eine auf ein Minimum beschränkte Auswahl der im Familienzulagenregister enthaltenen Daten zugänglich zu machen. Diese Auswahl enthält nur die Informationen darüber, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird. Diese Informationen sind jedoch nicht vollständig öffentlich zugänglich, sondern für eine Abfrage werden zwingend zwei Angaben verlangt. Die abfragende Person wird die Versichertennummer der AHV und das Geburtsdatum des Kindes angeben müssen. Über diese Informationen verfügen nur die Erziehungsberechtigten, die Arbeitgebenden, die einen Antrag auf Familienzulagen erhalten, sowie diejenigen Stellen, die zur systematischen Verwendung der Versichertennummer der AHV berechtigt sind. Die Versichertennummer der AHV eines Kindes lässt keine Rückschlüsse auf das Geburtsdatum zu und genügt deshalb allein nicht, um Zugang zu den Informationen zu erlangen.
Der Zugang zu den Informationen, ob und von welcher Stelle für ein Kind eine Familienzulage ausgerichtet wird, soll analog dem seit 1. Januar 2009 auf dem Internet zugänglichen InfoRegister9 gewährt werden. Auf dieser Internetseite können sich die Versicherten der AHV/IV unter Angabe ihrer
7 Die Kantone Obwalden und Nidwalden führen gemeinsam eine Arbeitslosenkasse. 8 vgl. Art. 83 AVIG 9 https://inforegister.zas.admin.ch/InfoWeb/InfoRegisterAccueil_de.jsp