Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten

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von der Zentralen Ausgleichsstelle zugewiesen, sobald eine Geburt von den Zivilstandsbehörden gemeldet worden ist13.

Es sollen hauptsächlich die folgenden Daten ins Familienzulagenregister aufgenommen werden:

• Das Kind mit der Versichertennummer der AHV (Namen, Vornamen und Geburtsdatum14);

• die Stelle, die die Zulage ausrichtet;

• die Zulagenart (Geburts-, Adoptions-, Kinder-, Ausbildungs- und Differenzzulage);

• die Gesetzesgrundlage der Zulage (FamZG, FLG oder AVIG und kantonale Familienzulagenordnung; IVG);

• der Anspruchsbeginn und das Anspruchsende;

• die Bezügerin oder der Bezüger der Zulage mit

o der Versichertennummer der AHV;

o (Namen und Vornamen15);

o dem Familienstatus (Vater, Mutter, Pflege-, Stief- oder Adoptivelternteil, Bruder, Schwester, Grosselternteil);

o dem Erwerbsstatus (Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige, Landwirte, mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft, Arbeitslose, Bezüger eines IV-Taggeldes bei Eingliederungsmassnahmen).

Das Familienzulagenregister wird demnach keine besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz (DSG) enthalten. Deshalb ist dem Gesetzmässigkeitsprinzip aus datenschutzrechtlicher Sicht Genüge getan, wenn im FamZG die Regelung der zu erfassenden Daten, deren Bearbeitung sowie der Zugriff auf die Daten in Artikel 21e dem Bundesrat delegiert wird (vgl. Art. 17 und 19 Abs. 3 DSG).

Buchstaben c und d

Schliesslich werden die Ausführungsbestimmungen die für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen sowie die Aufbewahrung der Daten regeln. Die Archivierung hat sich nach dem Bundesgesetz vom 26. Juni 199817 über die Archivierung (BGA) zu richten.

Gliederungstitel vor Artikel 25

Der Titel des 6. Kapitels ist mit dem Begriff «Übergangsbestimmung» zu ergänzen, weil betreffend das Familienzulagenregister eine Übergangsbestimmung eingefügt werden soll.

Artikel 25 Buchstabe f

Die Familienzulagen bilden auch mit dem Inkrafttreten des FamZG eine kantonale Sozialversicherung. Folglich kann die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV im Bereich der Durchführung der Familienzulagen direkt auf Artikel 50d Absatz 2 AHVG abgestützt werden. Dennoch soll die vorliegende Änderung des FamZG zum Anlass genommen werden, die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV jener Stellen, die für die Durchführung der Familienzulagen verantwortlich sind, auf eine solide gesetzliche Basis zu stellen. Aus diesem Grund wird auch

13 Vgl. hierzu Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bis (AHVG, SR 831.10) i.V.m. Art. 133 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). 14 Personendaten aus der Unique Person Identification database (UPI). 15 Personendaten aus der UPI.