Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten

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2008 soll dem Bundesrat spätestens bis zur Verabschiedung der Botschaft zur Änderung des FamZG eine detaillierte Kostenschätzung unterbreitet werden. Bis zur Rückerstattung der Aufbaukosten spätestens im Folgejahr der Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters trägt jedoch der Bund das Kostenrisiko gestützt auf Artikel 27 FamZG.

Der Bund wird zudem als Arbeitgeber vom Familienzulagenregister betroffen sein.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Es sind keine Auswirkungen zu Lasten der Kantone und Gemeinden zu erwarten. Sie werden indes als Arbeitgebende vom Familienzulagenregister betroffen sein.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Für den Aufbau des Familienzulagenregisters entstehen Kosten für die Projektierung und die Entwicklung sowie für die Ausbildung der Mitarbeitenden derjenigen Stellen, die Daten ans Familienzulagenregister melden. Nach aktuellen Schätzungen der Zentralen Ausgleichsstelle belaufen sich diese Kosten in den Jahren 2009 und 2010 auf insgesamt maximal 4,5 Mio. Franken. Der grösste Teil der Kosten entfällt auf die Entwicklung der Informatiklösungen für die Datenbank Familienzulagenregister, die Plausibilisierungs- und Kontrollinstrumente und die Gewährung des Zugangs für die berechtigten Stellen.

Die Betriebskosten für das Familienzulagenregister betragen nach dem aktuellen Stand der Kostenschätzungen der Zentralen Ausgleichsstelle rund 2 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfassen die Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle für die Administrierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Familienzulagenregisters.

Die Zentrale Ausgleichsstelle wird dem Bundesrat bis spätestens zur Verabschiedung der Botschaft eine detaillierte Schätzung der Aufbau- und der Betriebskosten unterbreiten (vgl. auch vorgehende Ziff. 3.1).

Die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d werden sowohl die Aufbau- als auch die Betriebskosten des Familienzulagenregisters vollumfänglich zu tragen haben. Damit werden es vor allem die Arbeitgebenden sein, die das Familienzulagenregister finanzieren. Es werden aber auch hauptsächlich die Arbeitgebenden sein, die davon profitieren. Die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d werden das Familienzulagenregister mit den notwendigen Daten beliefern und für Abklärungen nutzen, ob für ein Kind bereits eine Zulage bezogen wird. Ihr administrativer Aufwand wird merklich sinken und durch die gesteigerte Zuverlässigkeit der Abklärungsresultate werden Doppelbezüge effektiv verhindert werden können (vgl. auch vorgehende Ziff. 1.2). Dadurch sind erhebliche Kosteneinsparungen zu erwarten. Diese lassen sich anhand folgender Rechnung veranschaulichen: Die Gesamtkosten für die Familienzulagen belaufen sich auf rund 4,5-5 Mrd. Franken pro Jahr. Würde die Zahl der Doppelbezüge auf lediglich 1% veranschlagt (zurzeit liegen keine Schätzungen über das Ausmass von Doppelbezügen vor), beliefe sich der Schaden auf rund 45 Mio. Franken pro Jahr, welcher die auf 2 Mio. Franken geschätzten jährlichen Betriebskosten bei weitem übersteigt.

3.4 Andere Auswirkungen

Das Familienzulagenregister soll insbesondere Doppelbezüge von Familienzulagen verhindern und damit den unberechtigten Bezug von Leistungen unterbinden. Damit leistet das Familienzulagenregister einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in unsere Sozialwerke.

4. Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200819 über die Legislaturplanung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200820 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Die Legislaturplanung 2007–2011 enthält die Leitlinie 3, wonach die gesellschaftliche

19 BBl 2008 753