Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten
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diesbezüglich die AHV-Gesetzgebung (Art. 50d AHVG) als sinngemäss anwendbar erklärt (vgl. hierzu auch Botschaft zur Änderung des AHVG vom 23. November 200518).
Übergangsbestimmung zur Änderung vom…….
Absatz 1
Damit das Familienzulagenregister umgehend mit dessen Inbetriebnahme seinen Zweck nach Artikel 21a erfüllen kann, müssen die Daten bezüglich der Kinder, für die bereits eine Familienzulage ausgerichtet wird, vor Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters erfasst werden. Deshalb wird den Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des FamZG eine Frist von drei Monaten eingeräumt, diese Daten für die Lieferung an die Zentrale Ausgleichsstelle aufzubereiten. Der Bundesrat wird in den Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten und den Ablauf des erstmaligen Datentransfers regeln.
Absatz 2
Die Vollkosten für den Aufbau des Familienzulagenregisters sind wie die Betriebskosten Vollzugskosten der Familienzulagen und vollumfänglich von den Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d zu finanzieren.
Die Zentrale Ausgleichsstelle wird die effektiven Aufbaukosten (vgl. nachfolgende Ziff. 3.3) auf die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d aufteilen. Die Kostenaufteilung hat sich nach dem Grundsatz zu richten, dass die Hauptnutzenden des Familienzulagenregisters den grössten finanziellen Beitrag an den Aufbau des Familienzulagenregisters leisten. Deshalb sollen die Aufbaukosten nach der Anzahl der von den Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d im Vorjahr der Inbetriebnahme ausgerichteten Familienzulagen aufgeteilt werden. Für die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG wird sich die Zentrale Ausgleichsstelle auf die statistischen Daten des BSV stützen (Stand: 31. Dezember), die von den Kantonen bei den Familienausgleichskassen erhoben und ans BSV übermittelt werden (Art. 27 FamZG i.V.m. Art. 20 FamZV). Die Daten betreffend die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben b-d wird ebenfalls das BSV zusammentragen und an die Zentrale Ausgleichsstelle liefern. Diese Kostenaufteilung stützt sich damit auf verlässliche statistische Angaben und ist auch deshalb sachgerecht, weil die pro Stelle ausgerichteten Familienzulagen von einem Jahr zum nächsten keinen grossen Schwankungen unterliegen. Die Aufbaukosten werden den Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d bis spätestens am 31. März des auf die Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters folgenden Jahres in Rechnung gestellt.
Mit der Statistik über die Anzahl der im Vorjahr der Inbetriebnahme ausgerichteten Familienzulagen wird im Übrigen geprüft werden können, ob die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d ihrer Meldepflicht nach Absatz 1 nachgekommen sind. Da diese Statistik jährlich gemacht wird, wird sie auch nach der Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters zur Überprüfung der Datenmeldepflicht nach Artikel 21c herangezogen werden können. Sollte eine Stelle nach Artikel 21c Buchstaben a-d dieser Pflicht nachweislich nicht nachkommen, wird dies den zuständigen Aufsichtsbehörden angezeigt werden.
3. Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Sowohl der Aufbau als auch der Betrieb des Familienzulagenregisters erfordern zusätzliche personelle und finanzielle Mittel im Umfang von rund 2 Mio. Franken pro Jahr (vgl. nachfolgende Ziff. 3.3). Diese Kosten sollen vollumfänglich aus dem System der Familienzulagen, mithin von den Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d getragen werden. Folglich ist keine finanzielle Beteiligung des Bundes vorgesehen. Gestützt auf den Beschluss über das weitere Vorgehen vom 19. September