Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten

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Buchstaben a-d gezählt werden. Sicherlich dürfte nicht auf die Anzahl der Anmeldungen (Einloggen mittels Login und Passwort) oder die Zeitdauer der einzelnen Zugriffe bzw. Abfragen abgestellt werden, weil nicht diese Kriterien in erster Linie aufzeigen, welche Stellen das Familienzulagenregister am meisten nutzen. Diese Kostenaufteilung hätte den Vorteil, dass damit diejenigen Stellen den grössten Teil der Kosten tragen würden, die offensichtlich vom Familienzulagenregister profitieren, indem sie durch Abfragen abklären, ob für ein Kind bereits eine Familienzulage bezogen wird.

Diesem Vorteil stehen jedoch die folgenden gewichtigen Nachteile gegenüber, die klar überwiegen: Die Stellen sind durch Artikel 21c zwar zur Meldung der für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten, aber nicht zum Zugriff auf das Familienzulagenregister verpflichtet. Melden sie keine Daten, verletzen sie Bundesrecht. Machen sie dagegen keine Abfragen im Familienzulagenregister, ist dies zwar mit Blick auf die Zweckbestimmung des Familienzulagenregisters nicht optimal, stellt indes keine Pflichtverletzung dar. Die Anzahl der Zugriffe auf das Familienzulagenregister ist somit nicht abschätzbar. Wie bereits ausgeführt, können die Stellen die Daten im Familienzulagenregister auch ohne Abfragen nutzen, weil sie von der Zentralen Ausgleichsstelle eine automatische Meldung erhalten, wenn für ein Kind, zu dem sie Daten ans Familienzulagenregister liefern, bereits eine Familienzulage ausgerichtet wird. Hinzu kommt, dass jene Arbeitgebenden, welche die Anspruchsberechtigung für eine Zulage selber prüfen, die unentgeltliche öffentliche Abfragemöglichkeit nach Artikel 21b Absatz 2 nutzen können, die Familienausgleichskassen dadurch weniger Abfragen im Familienzulagenregister machen müssen und die Arbeitgebenden folglich nichts an die Finanzierung beitragen würden. Weil es sich dabei zumeist um grosse Arbeitgebende handelt, wäre die angestrebte Finanzierungsgerechtigkeit nicht gewährleistet. Im Weiteren müsste die Zentrale Ausgleichsstelle für die Realisierung dieser Variante ein spezielles System betreiben. Die Anzahl der Abfragen müsste in einer Datenbank erfasst und historisiert werden, damit die Kostenabrechnung korrekt und nachvollziehbar erfolgen könnte. Dies würde Mehrkosten mit sich bringen.

Aus diesen Gründen soll die Aufteilung der Betriebskosten proportional zur Anzahl der Datenmeldungen erfolgen, die zu einem Eintrag ins Familienzulagenregister führen. In den Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat insbesondere den massgebenden Zeitabschnitt für die Kostenaufteilung sowie die Zahlungsmodalitäten zu bestimmen haben.

Artikel 21e Ausführungsbestimmungen

Wie oben ausgeführt, werden die Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d das Familienzulagenregister in erster Linie nutzen und vollumfänglich finanzieren. Deshalb ist es sachgerecht, wenn diese Stellen vom Bundesrat vor seinen Entscheidungen bezüglich näherer Ausgestaltung und Betrieb des Familienzulagenregisters und damit in die Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen einbezogen werden. Diesem Anliegen der Mitwirkung wird im Übrigen bereits Rechnung getragen, indem die Vertreter der Kassenverbände die Erarbeitung der gesetzlichen Grundlage und den Aufbau des Familienzulagenregisters begleiten. In welcher Form die Zusammenarbeit nach der Inbetriebnahme des Familienzulagenregisters erfolgen soll, wird vom Bundesrat nach Konsultation der Stellen nach Artikel 21c Buchstaben a-d zu bestimmen und in den Ausführungsbestimmungen festzulegen sein.

Buchstaben a und b

Die Ausführungsbestimmungen werden insbesondere nähere Regelungen über die im Familienzulagenregister zu erfassenden Daten, deren Bearbeitung und den Zugriff auf diese Daten enthalten müssen. Im Familienzulagenregister sollen ausschliesslich diejenigen Daten erfasst werden, die zur Verhinderung des Doppelbezugs von Familienzulagen und zur Verminderung des administrativen Aufwands beim Vollzug notwendig sind. Der Bundesrat wird diese Daten abschliessend definieren. Auszurichten ist das Familienzulagenregister an den Informationen über das Kind, für das eine Zulage bezogen wird. Jedes erfasste Kind wird über die Versichertennummer der AHV identifiziert. Diese wird