Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/74: Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG); Einrichtung eines Familienzulagenregisters · 12 Seiten
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Weiterleitung sowie die Auszahlung an Dritte nach FamZG effizient und effektiv durchgesetzt werden kann, sind die Informationen darüber, ob und von welcher Stelle eine Familienzulage ausgerichtet wird, unter Angabe der Versichertennummer der AHV sowie des Geburtsdatums des Kindes öffentlich zugänglich zu machen.
Dem Bundesrat soll jedoch die Kompetenz eingeräumt werden, zur Wahrung des Kindeswohles Informationen, ob und von welcher Stelle eine Familienzulage ausgerichtet wird, für bestimmte Kinder von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen. Hierbei ist vor allem an Adoptivkinder und Kinder zu denken, für die Kinderschutzmassnahmen - vor allem Entzug der elterlichen Obhut und Platzierung an einem geeigneten Ort nach Artikel 310 des Zivilgesetzbuches - getroffen werden mussten. Bei der Bestimmung von Ausnahmen wird der Bundesrat insbesondere auch die Verfahren zu regeln haben, die garantieren, dass die Informationen zu den betreffenden Kindern der Öffentlichkeit tatsächlich nicht zugänglich sind.
Artikel 21c Meldepflicht
Das Familienzulagenregister kann seinen Zweck nach Artikel 21a nur dann erfüllen, wenn die darin erfassten Daten vollständig, korrekt und aktuell sind. Folglich müssen sämtliche Stellen, welche für die Durchführung der Familienzulagen verantwortlich sind, die für die Führung des Familienzulagenregisters notwendigen Daten unverzüglich an die Zentrale Ausgleichsstelle melden. In den Buchstaben a-d werden diese Stellen abschliessend aufgezählt. Diese Stellen sind für die Richtigkeit und die Aktualisierung der Daten verantwortlich. Vor erstmaliger Meldung von Personendaten an die Zentrale Ausgleichsstelle haben sie diese in der Unique Person Identification database (UPI)12 zu verifizieren. Stellen, die noch keinen Zugang zur UPI haben, können einen solchen bei der Zentralen Ausgleichsstelle beantragen. Dazu müssen sie berechtigt sein, die Versichertennummer der AHV systematisch zu verwenden, wozu sie ausdrücklich ermächtigt werden sollen (vgl. nachfolgende Ausführungen zu Art. 25 Bst. f).
Für Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz soll der vollständige Datensatz erst ans Familienzulagenregister gemeldet werden, wenn die Zulage zugesprochen worden ist. Diese Meldung soll unverzüglich, das heisst in der Regel am Tag, an dem der Antrag auf Familienzulage genehmigt worden ist, erfolgen.
Eine andere Regel soll für Kinder mit Wohnsitz im Ausland gelten. Nimmt beispielsweise eine Person, die bis anhin in Frankreich gearbeitet hat und die mit ihrer Familie weiterhin in Frankreich lebt, neu eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, sind die Familienzulagen zwischen der Schweiz und Frankreich zu koordinieren. Damit diese Koordination möglichst effizient erfolgen kann, muss die zuständige französische Stelle so rasch als möglich mit der schweizerischen Stelle in Kontakt treten können, bei der die neu in der Schweiz erwerbstätige Person einen Antrag auf Familienzulagen für ihre in Frankreich lebenden Kinder gestellt hat. Denn solange ein Antrag in der Schweiz hängig ist, zahlen die ausländischen Behörden in der Regel nicht oder stellen ihre Zahlungen ein. Um die Stelle, welche den Antrag in der Schweiz bearbeitet, schnellstmöglich ausfindig zu machen, sollen die Daten betreffend Kinder mit Wohnsitz im Ausland bereits im Zeitpunkt der Antragstellung im Familienzulagenregister erfasst werden. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand verringert und verhindert, dass die Familie über längere Zeit keine Familienzulagen erhält. Bei Antragstellung wird das Kind mit Wohnsitz im Ausland in der Regel noch über keine Versichertennummer der AHV verfügen, die das Identifikationsmerkmal im Familienzulagenregister bilden wird (vgl. nachfolgende Ausführungen zu Art. 21e). Die Versichertennummer der AHV für Kinder mit Wohnsitz im Ausland wird folglich erst im Familienzulagenregister aufgenommen werden können, wenn sie von der betroffenen Stelle bei der Zentralen Ausgleichsstelle beantragt wurde, was normalerweise erst nach Beurteilung des Anspruchs der Fall sein dürfte.
12 Es handelt sich um die Funktionalität des zentralen Versichertenregisters der AHV für die Personenidentifikation bei der Zuordnung und der Verwaltung der Versichertennummer der AHV.