Bericht 1 und 2
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 11 Anforderungen an die verantwortliche Person
In diesem Artikel werden die Anforderungen an die verantwortliche Person aufgezählt. So wird verlangt, dass eine verantwortliche Person von ihrem beruflichen Werdegang her mit kontrollierten Substanzen und deren Wirkung vertraut ist. Die Anforderungen bezüglich Ausbildung entsprechen den bisherigen Regelungen. Anstelle des bisher geforderten Arbeitsvertrags genügt neu ein schriftlicher Vertrag auf Arbeitsleistung (Auftrag), in dem Verantwortlichkeit und Präsenzpflicht geregelt sind, so dass auch Personen im Auftragsverhältnisdiese Funktion übernehmen können. Ebenfalls wird neu die Teilzeitbeschäftigung der verantwortlichen Person geregelt.
Artikel 12 Anbaubewilligung
Absatz 1: Entspricht im Wesentlichen Artikel 6 Absätze 1 und 4 BetmV. Neu wird explizit erwähnt, dass Landwirte ohne Handelsregistereintrag im Auftrag einer Betriebsbewilligungsinhaberin oder - inhabers kontrollierte Substanzen anbauen können.
Da neu Cannabis auch im medizinischen Bereich genutzt werden kann, ist zu erwarten, dass der Anbau für Cannbis zunehmen wird. Dieser Anbau braucht eine Ausnahmebewilligung des BAG, unterliegt aber denselben Voraussetzungen wie jede Anbaubewilligung.
Absatz 2 : Jeder Gesuchsteller und jede Gesuchstellerin muss genaue Angaben über die Art und Menge des Anbaus machen. Wenn kontrollierte Substanzen im Auftrag angebaut werden, verpflichet sich die Auftraggeberin oder der Auftraggeber, die ganze Ernte zu übernehmen (Absatz 2).
Absatz 3: Wer kontrollierte Substanzen anbauen will muss nachweisen können, dass die Anbaufläche bezeihungsweise das Anbaugebiet mit einem adäquates Sicherungssystem gegen Diebstahl geschützt ist. Die Gesuchstellering oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass vom Anbau bis zur Ernte keine kontrollierten Substanzen entwendet werden können. Für die Sicherheit beim Anbau ist nicht nur die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung, sondern auch die oder der beauftragte Landwirtin oder Landwirt zuständig. Ein strenges Sicherungssystem ist nötig, damit keine Sicherheitslücke vom Anbau bis zur Lagerung der kontrollierten Substanzen entstehen kann.
2. Abschnitt: Gesuch Artikel 13
Artikel 13 nennt die benötigten Grundinformationen, damit ein Gesuch für eine Betriebs- oder Anbaubewilligung geprüft werden kann.
3. Abschnitt: Wirkung und Geltungsdauer
Artikel 14 Wirkung
Die Bewilligung nennt neben dem Adressaten auch die einzelnen Substanzen, für die um eine Bewilligung ersucht wurde.
Artikel 15 Geltungsdauer
Betriebsbewilligungen werden im Normalfall für fünf Jahre erteilt und sind erneuerbar. Die Kantone können für die von ihnen erteilten Bewilligungen eine andere Geltungsdauer vorsehen. Wenn sachliche Gründe vorliegen, kann die Betriebsbewilligung auch für kürzere Zeit erteilt oder wird nicht erneuert werden. Damit kein Unterbruch zwischen dem Ablauf der Betriebsbewilligung und der Erneuerung derselben entsteht, wurde neu ergänzt, dass ein Erneuerungsgesuch sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer einzureichen ist. Ebenfalls neu wird festgehalten, dass vor Erteilung oder Erneuerung einer Betriebsbewilligung eine Inspektion durchgeführt werden kann.