Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Artikel 37

ZH fordert wegen der Unmöglichkeit der Überprüfung der Bezugsberechtigung für die Lieferbetriebe den Ersatz des Passus „nicht in eigener fachlicher Verantwortung“ mit „…, die den Beruf nicht selbstständig ausüben, …“, und fügt hinzu, dass der Bezug von kontrollierten Substanzen analog zur aktuellen Praxis nur Medizinalpersonen mit einer selbständigen Berufsausübung gestattet sein sollte.

Centre Patronal ist der Meinung, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte überhaupt nicht zur Verschreibung von Arzneimitteln mit kontrollierten Substanzen berechtigt sein sollten.

Artikel 38

ZG fordert einen expliziten Verweis auf Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte.

GSASA fordert den zentralen Bezug und die zentrale Bewirtschaftung der eingegangenen Rezepte von kontrollierten Substanzen sowie die Möglichkeit einer elektronischen Verschreibung.

Absatz 1

LU beantragt den Ersatz von „untersucht“ mit „persönlich betreuen“.

Absatz 2

Arud fordert die Ausnahme der diacetylmorphingestützten Behandlung, da die Ausgabe von monatlichen Rezepten unnötig und sehr aufwändig sei.

TI erachtet das Erfordernis eines amtlichen Rezeptformulars aufgrund der vorherigen Ausnahmebewilligung des BAG als unnötig.

Absatz 3

AG, JU, NE, GE, KAV und GDK fordern, dass zusätzlich noch der Stempel der verschreibenden Person zu ergänzen sei. Gemäss JU, NE, GE, KAV und GDK genügt auch eine elektronische Kopie.

TI lehnt die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des Betäubungsmittelrezeptes in der Krankenkartei der Patientin oder des Patienten ab und verweist auf die bisher geltende Dokumentationspflicht von Medizinalpersonen.

Absatz 4

BE, BS, SG, Grüne, FMH, COROMA, SSAM und Fosumos monieren, dass substitutionsgestützte Behandlungen in der Regel sehr langwierig seien und verlangen, im Interesse der Vermeidung von unnötigem Mehraufwand, die Anpassung oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Betäubungsmittelrezeptes in diesem Bereich.

Absatz 5

TG fordert die Übernahme der Kosten für Rezeptblöcke durch den Bund.

Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe f

GE, JU, KAV und GDK fordern den Ersatz von „mode d’emploi“ mit „posologie“.

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