Bericht BetmKV und BetmSV
Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 35Fedlex · Ergebnisbericht
ARCD, DDS, SÄGD, SGV, Verein Jugend ohne Drogen und Verein „Sag nein zu Drogen –
Sag ja zum Leben“ lehnen diese Ausnahmeregelung ausdrücklich ab und verlangen die ersatzlose Streichung. ARCD und DDS befürchten durch die Neuregelung eine deutliche Erweiterung dieser Ausnahme.
Artikel 11
BE fordert, dass die Indikation für eine solche Behandlung durch Ärztinnen und Ärzte und nicht durch „die für die jeweiligen Behandlungsbereiche verantwortlichen Fachpersonen“ gestellt werden soll.
BS, JU, Grüne, FMH, COROMA, SSAM und Arud sind der Meinung, dass die „medizinische“ und die „soziale“ Indikation nicht gleichgestellt werden könnten und somit die Kompetenzen der Ärztin oder des Arztes und der verantwortlichen Fachperson für die psychosoziale Betreuung nicht übereinstimmten. BS, JU, Grüne, FMH, COROMA, SSAM und Arud fordern eine entsprechende Umformulierung, nach welcher insbesondere die sozialen Umstände berücksichtigt würden und die Verantwortung für die Verantwortung für die Behandlung bei der zuständigen Ärztin oder beim zuständigen Arzt liegt. Gemäss GDK und VKS muss die für den jeweiligen Behandlungsbereich verantwortliche Fachperson die medizinische und die soziale Indikation stellen. JU und COROMA verweisen zudem auf die Aspekte der Freiwilligkeit der Behandlung.
SP und GREA bemerken, dass die Patientin oder der Patient selbst als Hauptakteur seiner eigenen Veränderung und damit jeder therapeutischen Behandlung angesehen werden müsse. Zudem verweisen SP, Fachverband Sucht und GREA auf die Verstärkung des Aspektes der Interdisziplinarität und sie fordern die entsprechende Anpassung.
Artikel 12
Gemäss SP, VKS, GDK und GREA müssen die Patientinnen und Patienten bei der Erarbeitung (Absatz 1) sowie der Überprüfung (Absatz 2) des Behandlungsplans einbezogen werden und fordern die entsprechende Anpassung. SP und GREA fügen hinzu, dass zusätzlich zur Zusammenarbeit auch die Zustimmung der Patientin oder des Patienten verankert werden müsse.
Gemäss Arud ist der Behandlungsplan eine der ärztlichen Berufspflicht unterstehende Handlung, die keiner Vorgaben des Gesetzgebers bedürfe.
Absatz 1
DDS und Verein Jugend ohne Drogen fordern die Ergänzung der Ausgestaltung des Behandlungsplans mit den Vorgehensweisen und dem Zeithorizont sowie dem endgültigen Ziel der Erreichung der Abstinenz.
ZH verweist auf den datenschutzrechtlichen Aspekt, wobei für sämtliche Beteiligte das medizinische Berufsgeheimnis gelten müsse. Falls externe Fachpersonen an der Erarbeitung solcher Behandlungspläne beteiligt wären, müsste dies spezifisch geregelt werden.
Absatz 2
AG und BS begrüsst die flexiblere und individuell an den Behandlungsverlauf anpassbare Formulierung, fordern jedoch, dass die Behandlungsziele mindestens alle sechs Monte überprüft werden sollen.
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