Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Artikel 14 Buchstabe b

ZG verweist auf die unsaubere Verwendung des Begriffs „Medizinalpersonen“ und hinterfragt im Besonderen, ob neben Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apothekern auch das Pflegefachpersonal gemeint sei.

Infodrog fordert im Hinblick auf die Alterung der Patientinnen und Patienten in der diacetylmorphingestützten Behandlung die Schaffung der Rechtsgrundlagen für den Aufbau von geeigneten Betreuungsangeboten für ältere Patientinnen und Patienten sowie die Prüfung, wie im Falle einer ambulanten Pflege zu Hause (Spitex) die Behandlung und damit auch die Bewilligung erfolgen soll.

Artikel 16

AI, SG und COROMA begrüssen die neue Institutionsregelung. AI begrüsst insbesondere die Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung wegen der Reduktion des administrativen Aufwandes sowie die kumulative Aufzählung der strengen Zugangskriterien. SG begrüsst die Tatsache, dass die neue Regelung im Hinblick auf den demographischen Wandel und die zunehmende Spitex-Versorgung der Patientinnen und Patienten zu Hause oder in Alters- und Pflegeheimen eine sinnvolle und zweckmässige Erweiterung der diacetylmorphingestützten Behandlung erlaube.

Absatz 1

KKBS, SKBS, EKDF und NAS erachten die Zugangskriterien als zu streng. KKBS, SKBS und EKDF fordern die Überprüfung von nicht kumulativen Kriterien, da die diacetylmorphingestützte Behandlung gegenüber der methadongestützten Substitution oft zu bevorzugen sei. NAS verweist auf die unterschiedlich strenge Regelung der diacetylmorphingestützten Behandlung und der methadongestützten Substitution.

Absatz 4

BS, Grüne, NAS, SSAM, KKBS, SKBS und EKDF begrüssen die mögliche Bewilligung für spezialisierte Institutionen im Interesse einer patientengerechten Lösung. Fosumos, KKBS, SKBS und EKDF verweisen insbesondere auf die Ausnahmebewilligung für grundsätzlich nicht autorisierte Institutionen wie Gefängnisse, Pflegeheime oder die Spitex.

Infodrog erachtet es nicht als sinnvoll, dass im Sinn von Artikel 16 Absatz 4 Pflegeheimen nur in Ausnahmefällen und befristet eine Bewilligung erteilt werden kann.

DDS und Verein „Sag nein zu Drogen – Sag ja zum Leben“ fordern eine abschliessende Aufzählung der Ausnahmen in diesem Absatz. DDS schlägt die Formulierung „namentlich Spital- und Gefängnisaufenthalte, Wechsel in Pflegeinstitutionen etc.“ und fügt hinzu, dass für andere Ausnahmen wie Auslandaufenthalte oder Ferien ein Wechsel in ein methadongestütztes Programm möglich sei.

Artikel 18

ZG schlägt den Ersatz von „heroinabhängig“ durch „morphinabhängig“ vor.

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