Bericht BetmKV und BetmSV

Vernehmlassung 2008/77: Verordnungen über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmKV, BetmSV, BetmVV-EDI). · 54 Seiten

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Artikel 13

LU, Grüne, COROMA und SSAM begrüssen eine Lösung für stabile Patienten, welche die Unterstützung eines multidisziplinären Teams nicht mehr benötigen. COROMA begrüsst insbesondere die Auflockerung der vorher sehr strikten Regeln und verweist dabei auf die Möglichkeit der Anpassung an die unterschiedlichen Kliniken im Bereich der progressiven Wiedereingliederung.

Fosumos gibt zu Bedenken, dass die Mitgabe von flüssigem Diacethylmorphin an Patientinnen und Patienten aus suchtmedizinischen Gründen im Einzelfall sicherlich begrüssenswert sei, die politischen Konsequenzen jedoch unklar seien.

LU fordert zudem die Erarbeitung und Festlegung von klaren Rahmenbedingungen für die Indikationsstellung und die Schaffung weiterer Abgabemöglichkeiten wie beispielsweise die Wochenendabgabe.

VEVDAJ moniert, dass viele Drogenkranke in einer heroingestützten Behandlung mit so restriktiven Bestimmungen kaum einer geregelten Berufstätigkeit nachgehen und leider auch nie einige Tage Ferien machen könnten und fordert, dass eine überwachte Abgabe grundsätzlich durch jede Ärztin oder jeden Arzt möglich sein sollte.

AI fordert, dass die Mitgabe von maximal zwei Tagesdosen im Interesse der Vorbeugung von Missbräuchen nur im Ausnahmefall zur Anwendung kommen soll und wünscht, es sei von einer Ausweitung der Abgabe von mehr als einer Tagesdosis abzusehen.

Stadtärztlicher Dienst ZH lehnt wegen der Missbrauchsgefahr die Ausnahmeregelung gänzlich ab.

Absatz 2

LU moniert, dass nicht ersichtlich sei, wer die Kompetenz zur Gewährung dieser Ausnahme habe und wie die Einnahme unter Sichtkontrolle zu Hause umzusetzen sei.

DDS, Verein Jugend ohne Drogen und Stadtärztlicher Dienst ZH fordern die Präzisierung,

dass für solch eine Sichtkontrolle eine Medizinalperson oder das Behandlungspersonal zuständig sein soll.

Absatz 3

BS, SG, KKBS, SKBS, EKDF und Fosumos begrüssen die Mitgabe von Diacetylmorphin an gut integrierte Personen. BS ist der Meinung, dass bei nicht indizierbarem Heroin auf Ermessen der verantwortlichen Ärztin oder des verantwortlichen Arztes die Möglichkeit einer Mitgabe von fünf bis sechs Tagesdosen bestehen soll. SG fordert in Ausnahmefällen die Mitgabe von Diacetylmorphin von bis zu fünf Tagesdosen insbesondere im Rahmen der beruflichen Resozialisierung. KKBS, SKBS, EKDF und Fosumos verlangen sowohl für injizierbares als auch für nicht injizierbares Diacetylmorphin die Ausweitung der Anzahl Tagesdosen.

BS, LU und ZH empfehlen die ausdrückliche Festlegung, dass nur nicht injizierbares Heroin mitgegeben werden dürfe. ZH fordert zudem die Beschränkung der Abgabe auf eine Tagesdosis.

SÄGD lehnt diese Ausnahme explizit ab.

Absatz 4

Gemäss FMH sollte diese Bewilligung nicht vom BAG, sondern vom Kantonsarzt ausgestellt werden, da er mit den Verhältnissen vor Ort vertraut sei und deshalb unbürokratischer und der Situation angepasster entscheiden könne.

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