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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten
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Bundesgesetz über die Militärversicherung Entwurf
(MVG)
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ........1,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:
Streichung eines Ausdrucks
In den Artikeln 16 Absatz 2, 17 Sachüberschrift und Absatz 3 sowie 71 Absatz 1 wird der Ausdruck «teilstationär» gestrichen.
Art. 1a
Aufgehoben
Art. 2 Versicherte Personen
1 Bei der Militärversicherung ist versichert, wer:
a. im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst steht;
b. im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst steht;
c. Zivildienst leistet;
d. an der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe des Bundes teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht,
e. als Angehöriger des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe an Hilfsaktionen des Bundes teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht;
f. zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung teilnimmt an:
1. der Orientierungsveranstaltung über die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst und im Zivilschutz,
1BBl .....