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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten

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Bundesgesetz über die Militärversicherung Entwurf

(MVG)

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ........1,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert:

Streichung eines Ausdrucks

In den Artikeln 16 Absatz 2, 17 Sachüberschrift und Absatz 3 sowie 71 Absatz 1 wird der Ausdruck «teilstationär» gestrichen.

Art. 1a

Aufgehoben

Art. 2 Versicherte Personen

1 Bei der Militärversicherung ist versichert, wer:

a. im obligatorischen oder freiwilligen Militärdienst steht;

b. im obligatorischen oder freiwilligen Zivilschutzdienst steht;

c. Zivildienst leistet;

d. an der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe des Bundes teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht,

e. als Angehöriger des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe an Hilfsaktionen des Bundes teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht;

f. zufolge eines Aufgebots oder einer Einladung teilnimmt an:

1. der Orientierungsveranstaltung über die Dienstleistung in der Armee, im Zivildienst und im Zivilschutz,

1BBl .....

2 SR 833.1