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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten
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Militärversicherung AS
Art. 8 Abs. 1 und 2
1 Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Bundesgesetz vom 20. März 198120 über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind, oder bei Versicherten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199221 über die Militärversicherung (MVG), die für Unfälle nur nach dem MVG versichert sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie nach dem UVG voll gedeckt oder nach dem MVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt.
2 Die Unfälle sind nach dem vorliegenden Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem UVG beziehungsweise nach dem MVG ganz oder teilweise aufhört.
Art. 10 Ende der Sistierung; Verfahren
1 Der Arbeitgeber informiert eine aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG22 ausscheidende Person schriftlich darüber, dass sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft den Bund für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l MVG23 genannten Personen sowie die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht.
2 Hat die versicherte Person ihre Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer von ihr den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen seit der Beendigung der Unfalldeckung nach UVG oder MVG bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, verlangen. Hat der Arbeitgeber, der Bund oder die Arbeitslosenversicherung die Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer die gleichen Forderungen ihnen gegenüber geltend machen.
20 SR 832.20
21 SR 833.1
22 SR 832.20
23 SR 833.1