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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten
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Militärversicherung AS
k. Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47);
l. Integritätsentschädigungen (Art. 48);
m. Hinterlassenenrenten (Art. 51–53);
n. Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54);
o. die Vergütung von Sachschäden (Art. 57);
p. Genugtuungen (Art. 59);
q. Bestattungsentschädigungen (Art. 60);
r. die Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62);
s. medizinische Untersuchungen und vorbeugende medizinische Massnahmen (Art. 63).
Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2, Art. 12 und 13
Aufgehoben
Art. 15 (neu ) Leistungen bei Krankheit während des Urlaubes oder bei Dienstunterbrüchen
Bei Krankheit (Artikel 3 ATSG7), welche ab dem 10. Tag eines Urlaubs oder Dienstunterbruchs festgestellt wird, erbringt die Militärversicherung für die Versicherten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a-c nur Sachleistungen, und sie vergütet nur die Kosten nach den Artikeln 16 - 21, es sei denn, dass die Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist oder sich während des Dienstes verschlimmert hat.
Art. 28 Abs. 4 zweiter Satz, 4bis(neu), 7 und 8 (neu)
4 ... Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom Bundesamt für Statistik ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.
4bis Für Versicherte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Unfällen (Art. 4 ATSG) im Urlaub oder während eines Dienstunterbruchs nach den Regelungen des UVG8 für den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Unfällen festgesetzt.
7 Befindet sich ein Versicherter in der Aus- oder Weiterbildung, so wird von einem Verdienst in folgender Höhe ausgegangen:
a. ab vollendetem 20. Altersjahr mindestens 20 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes;
7 SR 830.1