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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten

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Militärversicherung AS

1 Die Renten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie für den überlebenden Ehegatten und die Kinder mehr als 70 Prozent oder zusammen mit der Rente für den geschiedenen Ehegatten mehr als 90 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen ausmachen.

Art. 58

Aufgehoben

Art. 59 Abs. 2

2 Die Integritätsentschädigung schliesst Genugtuungsleistungen aus.

Art. 60 Abs. 1

1bis°Ist der Tod Folge eines Unfalls (Art. 4 ATSG11) im Urlaub oder bei Dienstunterbrüchen, ist die Höhe der Bestattungsentschädigung nach UVG12 massgebend.

Art. 61

Aufgehoben

Art. 63 Abs. 2

2 Bei Zivilschutz- oder Zivildienstpflichtigen sowie bei Personen, die an der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe des Bundes oder an Hilfsaktionen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe teilnehmen, trägt die Militärversicherung die Kosten der von der zuständigen Behörde angeordneten medizinischen Untersuchungen zur Beurteilung der Dienstfähigkeit.

Art. 66 Kürzbare Leistungen

Wo dieses Gesetz sowie Artikel 21 ATSG13 die Kürzung von Leistungen vorsehen, betrifft dies:

a. das Taggeld (Art. 28);

b. die Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);

c. die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);

d. die Invalidenrente (Art. 40–42);

e. die Altersrente für invalide Versicherte (Art. 47);

f. die Integritätsentschädigung (Art. 48);

11 SR 830.1

12 SR 832.20

13 SR 830.1