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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten
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Militärversicherung AS
2. der Rekrutierung,
3. an persönlichen Vorsprachen bei möglichen Einsatzbetrieben für den Zivildienst und an der für die Einsätze erforderlichen Einführung und Ausbildung,
4. Vorbereitungen für die Teilnahme an der Friedensförderung, der Stärkung der Menschenrechte und der humanitären Hilfe des Bundes und an Hilfsaktionen des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe,
5. medizinischen Untersuchungen zur Beurteilung der Diensttauglichkeit oder der Einsatz- oder Arbeitsfähigkeit,
6. Inspektionen oder Schatzungen von Tieren oder Sachen, die von der Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden,
7. der vordienstlichen Ausbildung,
8. ausserdienstlichen Schiessübungen,
9. einer freiwilligen militärischen oder militärsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst,
10. der Entlassung aus der Militärdienstpflicht;
g. auf Kosten der Militärversicherung als Patient in einer Heil-, Kur- oder Pfle-
geanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist;
h. als Militärdienstpflichtiger:
1. eine Arreststrafe verbüsst, oder
2. in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist;
i. bei einem Einsatz des Zivilschutzes nach Artikel 29 Absatz 2 des Bevölke-
rungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20023 Hilfe leistet;
j. teilnimmt an militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivil-
schutzes als Zivilperson oder als Angehöriger des Lehr- oder des Hilfspersonals;
k. teilnimmt an Kursen und Übungen der Nationalen Sicherheitskooperation als
Lehr- oder als Hilfspersonal;
l. im Bundesdienst steht als:
1. Berufsmilitär,
2. Zeitmilitär,
3. Waffenkontrolleur,
4. Schiessplatzchef oder Schiessplatzwart,
5. Militärkrankenpfleger,
6. Instruktor des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz.
2 Der Bundesrat kann den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben.