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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten

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Miltärversicherung AS

Art. 3 Dauer des Versicherungsverhältnisses

1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in Artikel 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten.

2 Sie ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach den Artikeln 1a und 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung (UVG) versichert ist.

3 Sie schliesst den Hin- und den Rückweg ein, sofern diese innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt werden.

4 Sie schliesst den Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Diensten ein, sofern dieser Zeitraum nur wenige Tage umfasst. Der Bundesrat legt fest, um wieviele Tage der Versicherungsschutz höchstens verlängert wird.

5 Versicherten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l bietet die Militärversicherung die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen nach dem Ende des Dienstes zu verlängern. Der Bundesrat regelt Form und Inhalt dieser Abreden.

Art. 4 Abs. 1bis (neu)

1bis Gegenüber Versicherten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l haftet die Militärversicherung während deren beruflichen Tätigkeit nur für Unfälle (Art. 4 ATSG5), unfallähnliche Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG6) und Berufskrankheiten (Art. 9 UVG).

Art. 8 Leistungen

Die Leistungen der Militärversicherung umfassen:

a. die Heilbehandlung (Art. 16 und 18a);

b. die Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19);

c. Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie die Hilflosenentschädigung (Art. 20);

d. die Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21);

e. Taggelder (Art. 28);

f. Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);

g. Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32);

h. Eingliederungsmassnahmen (Art. 33–39);

i. Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);

j. Invalidenrenten (Art. 40–42);

4 SR 832.20

5 SR 830.1

6 SR 832.20