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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten
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Miltärversicherung AS
Art. 3 Dauer des Versicherungsverhältnisses
1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in Artikel 2 erwähnten Verhältnisse und Tätigkeiten.
2 Sie ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach den Artikeln 1a und 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung (UVG) versichert ist.
3 Sie schliesst den Hin- und den Rückweg ein, sofern diese innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt werden.
4 Sie schliesst den Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Diensten ein, sofern dieser Zeitraum nur wenige Tage umfasst. Der Bundesrat legt fest, um wieviele Tage der Versicherungsschutz höchstens verlängert wird.
5 Versicherten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l bietet die Militärversicherung die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch besondere Abrede bis zu 180 Tagen nach dem Ende des Dienstes zu verlängern. Der Bundesrat regelt Form und Inhalt dieser Abreden.
Art. 4 Abs. 1bis (neu)
1bis Gegenüber Versicherten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l haftet die Militärversicherung während deren beruflichen Tätigkeit nur für Unfälle (Art. 4 ATSG5), unfallähnliche Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG6) und Berufskrankheiten (Art. 9 UVG).
Art. 8 Leistungen
Die Leistungen der Militärversicherung umfassen:
a. die Heilbehandlung (Art. 16 und 18a);
b. die Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 19);
c. Zulagen für Hauspflege oder Kuren sowie die Hilflosenentschädigung (Art. 20);
d. die Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 21);
e. Taggelder (Art. 28);
f. Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30);
g. Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32);
h. Eingliederungsmassnahmen (Art. 33–39);
i. Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2);
j. Invalidenrenten (Art. 40–42);