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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten

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Militärversicherung AS

II

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...

1 Die Militärversicherung haftet für Krankheiten von Versicherten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l, die vor Inkrafttreten dieser Änderung in Erscheinung getreten sind, auch wenn sie erst danach gemeldet wurden. Auch Spätfolgen und Rückfälle dieser Krankheiten sind versichert. Soweit aufgrund dieser Krankheiten, Spätfolgen oder Rückfälle nach Inkrafttreten dieser Änderung ein Anspruch auf Geldleistungen entsteht, ist dieser nach neuem Recht zu bemessen.

2 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung laufenden Taggelder, Invalidenrenten, Integritätsschadenrenten und Hinterlassenenrenten werden weiterhin nach altem Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Artikel 17 ATSG15. Geldleistungen, welche aufgrund einer Gesundheitsschädigung gewährt werden, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgetreten ist, über die aber noch nicht entschieden wurde, werden ebenfalls nach altem Recht ausgerichtet.

3 Versicherte, die beim Inkrafttreten dieser Änderung über eine freiwillige Grundversicherung bei der Militärversicherung verfügen, bleiben weiterhin unter denselben Bedingungen versichert. Der Bundesrat legt die Prämie fest. Er kann auch bestimmen, dass den Versicherten eine Versichertenkarte abgegeben wird; Artikel 42a des Bundesgesetzes vom 18. März 199416 über die Krankenversicherung gilt sinngemäss.

III

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

15 SR 830.1

16 SR 832.10