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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten

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Miltärversicherung AS

Anhang

(Ziff. III)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200017 über den Allgemeinen Teil des Sozial-

versicherungsrechts

Art. 44

1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unanhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann das Gutachten aus den in Art. 36 Abs. 1 genannten Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.

2 Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag am vorgesehenen Gutachter fest, so teilt er dies der Partei durch Verfügung mit.

Art. 70 Abs. 2 Bst. b

2 Vorleistungspflichtig sind:

b. die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist;

2. Bundesgesetz vom 18. März 199418 über die Krankenversicherung

Art. 3 Abs. 4

4 Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199219 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren. Die Sistierung gilt nicht für beruflich Versicherte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l MVG, diese bleiben für Krankheit während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nach KVG versichert.

17 SR 830.1

18 SR 832.10

19 SR 833.1