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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten

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Miltärversicherung AS

3 Er hat ebenfalls Anspruch auf eine Rente, wenn er innert zwei Jahren ab dem Tod des Ehegatten zu mindestens 70 Prozent invalid wird.

4 Die Rente für den überlebenden Ehegatten beträgt 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen.

5 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung.

6 Die Höhe der Abfindung entspricht:

a. dem einfachen Jahresbetrag der Rente, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat;

b. dem dreifachen Jahresbetrag der Rente, wenn die Ehe mehr als ein, aber weniger als fünf Jahre gedauert hat;

c. dem fünffachen Jahresbetrag der Rente, wenn die Ehe mehr als fünf Jahre gedauert hat.

7 Der geschiedene Ehegatte hat nur Anspruch auf eine Rente, wenn der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur so lange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre.

Art. 52a (neu) Beginn und Ende des Anspruchs

1 Der Anspruch auf eine Rente entsteht am ersten Tag des auf den Tod des Versicherten folgenden Monats oder mit dem nachträglichen Eintritt einer Invalidität von mindestens 70 Prozent beim überlebenden Ehegatten.

2 Der Rentenanspruch erlischt:

a. bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;

b. mit dem Tod des überlebenden Ehegatten;

c. mit dem Auskauf der Rente.

3 Wird die neue Ehe des überlebenden Ehegatten nach weniger als zehn Jahren geschieden oder ungültig erklärt, so lebt der Rentenanspruch im folgenden Monat wieder auf.

Art. 54 Abs. 1

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text

Art. 55

Aufgehoben

Art. 56 Abs. 1