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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten

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Miltärversicherung AS

b. vor vollendetem 20. Altersjahr mindestens 10 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes.

8 Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, so hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird.

Art. 30 zweiter Satz

... Diese Entschädigung beträgt pro Jahr 10 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Jahresverdienstes. ...

Art. 32 Abs. 3 erster Satz

3 Im Einzelfall dürfen Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). ...

Art. 38 Abs. 3 (neu)

3 Sie darf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4).

Art. 40 Abs. 2bis (neu), 3 zweiter Satz und 4

2bis Eine Invalidität unter 10 Prozent berechtigt nicht zu einer Rente.

3 ... Der Bundesrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Artikel 43, der vom Bundesamt für Statistik ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an.

4 Für Versicherte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c wird der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Unfällen (Art. 4 ATSG) im Urlaub oder während eines Dienstunterbruchs nach den Regelungen des UVG9 für den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei Unfällen festgesetzt.

Art. 42 Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung

Der Versicherte, der eine Teilinvalidenrente der Militärversicherung bezieht, hat auch Anrecht auf ein Taggeld, wenn die Wiederaufnahme der Heilbehandlung eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Art. 46 Abs. 1 und 2 erster Satz

1Aufgehoben

2Die Rente wird nur auf Antrag des Versicherten ganz oder teilweise nach ihrem Barwert ausgekauft. ...

9 SR 832.20