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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten
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Miltärversicherung AS
g. die Hinterlassenenrenten (Art. 51–53);
h. die Vergütung von Sachschäden (Art. 57);
i. die Genugtuung (Art. 59).
Gliederungstitel vor Art. 66a (neu)
2a. Abschnitt: Prämien für Nichtberufsunfälle
Art. 66a (neu)
1 Versicherte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l müssen der Militärversicherung eine Prämie für Nichtberufsunfälle entrichten.
2 Die Höhe der Prämie entspricht derjenigen, welche die übrigen Angestellten des Bundes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) entrichten.
Art. 81 Abs. 2
2 Der Bundesrat kann die Führung der Militärversicherung der Suva übertragen.
Art. 82b Aufsicht (neu)
1 Die Aufsichtsbehörden über die Militärversicherung können von dieser Versicherung alle erforderlichen Auskünfte und Belege verlangen, Inspektionen durchführen und Weisungen zur Anwendung dieses Gesetzes erteilen.
2 Die Durchführungsorgane der Militärversicherung müssen den Aufsichtsbehörden ihre Jahresberichte, Jahresrechnungen und Weisungen frühzeitig mitteilen.
Art. 83 Abs. 4
4 Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten des Leistungsansprechers nach den Absätzen 1 und 2 sowie durch Verletzung von Pflichten nach Artikel 31 ATSG14 erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen entsprechend gekürzt werden.
Art. 93 und 105
Aufgehoben
14 SR 830.1