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Vernehmlassung 2008/79: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung · 12 Seiten

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Militärversicherung AS

Gliederungstitel vor Art. 48

7. Abschnitt: Integritätsentschädigung

Art. 48

1 Erleidet der Versicherte eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

2 Die Integritätsentschädigung ist geschuldet, sobald die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann.

3 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird nach der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Für die Abstufung und die Höhe der Entschädigung sind die Regelungen für die Integritätsentschädigung nach dem UVG10 massgebend.

4 Der Bundesrat kann für die Bemessung der Entschädigung im Krankheitsfall die Unfallversicherung ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 49 und 50

Aufgehoben

Art. 51 Abs. 1 und 2 zweiter Satz

1 Der Ehegatte und die Kinder eines Versicherten, der infolge einer versicherten Gesundheitsschädigung gestorben ist, haben gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, die einem Teil des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen entspricht.

2 ... Es gilt der gemäss Artikel 40 Absatz 3 oder 4 ermittelte Höchstbetrag des versicherten Verdienstes. ...

Art. 52 Anspruch des überlebenden Ehegatten

1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung.

2 Er hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung:

a. eigene rentenberechtigte Kinder hat;

b. Kinder hat, die aufgrund ihres Alters nicht mehr rentenberechtigt sind;

c. mit anderen durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt;

d. zu mindestens 70 Prozent invalid ist;

e. das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.

10 SR 832.20