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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten

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Art. 24b

1 Das Bundesamt erhebt für die Benutzung des Informationssystems E-Tierversuche von den Kantonen folgende Gebühr:

Fr.

a. Abwicklung der Bewilligung für einen neuen Tierversuch 120.– (inkl. Berichte)

b. Abwicklung der Bewilligung für die Fortsetzung eines 80.– Tierversuchs (inkl. Berichte)

c. Abwicklung der Bewilligung für die Ergänzung eines 20.– Tierversuchs

d. Abwicklung der Bewilligung für eine neue 120.– Versuchstierhaltung

e. Abwicklung der Bewilligung für die Fortsetzung einer 80.– Versuchstierhaltung

f. Abwicklung der Bewilligung für die Ergänzung einer 20.– Versuchstierhaltung

g. Abwicklung für neue Entscheide zu belasteten Zuchtlinien 100.– (Artikel 127 TSchV)

h. Abwicklung für Ergänzungen zu Entscheiden zu belasteten 20.– Zuchtlinien (Artikel 127 TSchV)

i. Akkredietierung einer Person inklusive des fortlaufenden 30.– Managements der Aus- und Weiterbildung

j. Systembenutzung, jährlich pro Person 5.–

2 Übernimmt das BVET vertretend die Aufgaben der Kantone, die selbst nicht mit dem Informationssystem E-Tierversuche arbeiten, so beträgt die Gebühr das Zweifache des Betrages nach Absatz 1.