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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten
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Art. 13 Datenschnittstelle
1 Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen, die über eigene Informationssysteme zur Verwaltung ihrer Tierversuche verfügen, können Daten über eine sichere Datenschnittstelle mit dem Informationssystem E-Tierversuche austauschen.
2 Das BVET schliesst mit ihnen entsprechende Nutzungsvereinbarungen ab.
5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 14 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Das BVET kann Dritten Personendaten aus dem Informationssystem E-Tierversuche bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.
Art. 15 Veröffentlichung von Daten
Die Tierversuchsstatistik nach Artikel 36 TSchG beruht auf den Daten im Informationssystem E-Tierversuche.
6. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit und Archivierung
Art. 16 Datenschutz
Das BVET und die kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die hierfür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt das BVET ein Bearbeitungsreglement.
Art. 17 Rechte der betroffenen Personen
1 Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem E-Tierversuche Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.
2 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BVET einzureichen.