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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten
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KOM-MA eigener Kanton (mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone)
BVET-MA ganze Schweiz (mit Ausnahme der Bereiche der Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen sowie der Kantone)
SA alle Rechte bezüglich Personen in der ganzen Schweiz
direkter Zugriff auf alle Daten des Informationssystems E-Tierversuche
3.4 Betreffend die verschiedenen Objekte wie Tierversuchs-Gesuche ,
Ausbildungsdaten etc. sind die Zugriffsrechte in Tabelle1 festgelegt.
3.5 In Abhängigkeit vom Bearbeitungsstatus der einzelnen Objekte gelten die folgenden Zugriffsrechte:
Objekte im Entwurfsstadium sind nur für das Institut, das Laboratorium oder die Versuchstierhaltung sicht- und änderbar. Sobald ein Objekt jedoch offiziell an den Kanton weitergeleitet wird, erlischt das Schreibrecht für das Institut, das
Laboratorium oder die Versuchstierhaltung und die kantonale Behörde erhält ein Leserecht. Das BVET seinerseits erhält erst Zugriff auf die Unterlagen, nachdem die kantonale Behörde verfügt hat.
4. Referenzlisten
Referenzlisten sind Listen der Begriffe, die innerhalb der verschiedenen Funktionalitäten des Systems benutzt werden:
- registrierte Lieferantinnen und Lieferanten
- bewilligte Versuchstierhaltungen inkl. Orte der Tierhaltung
- Tierlinien, Tierarten und Tiergruppen
- Fachgebiete
- Länderlisten
- Richtlinien-Liste
- etc.