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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten
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Art. 11 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten
Auf die Stammdaten haben Zugriff im Abrufverfahren:
a. die Forscherinnen und Forscher;
b. die kantonalen Veterinärämter;
c. die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen;
d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle.
Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten
1 Die Forscherinnen und Forscher haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. durch die kantonalen Behörden an sie gerichtete Daten.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörden haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der eigenen Verwaltungseinheit angefallen sind;
c. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, die:
1. Personen, Institute, Laboratorien oder Versuchstierhaltungen betreffen,
2. kantonsübergreifende Tierversuchsbewilligungen zum Gegenstand haben.
3 Die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Vollzugsaufgaben der Tierversuchskommission angefallen sind.
4Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle haben Zugriff im Abrufverfahren auf:
a. Daten, die sie selber in das Informationssystem eingegeben haben;
b. Daten, die zu Verfügungen der kantonalen Behörden zu Tierversuchen oder Versuchstierhaltungen gehören.
5 Die Administratorinnen und Administratoren des BVET haben Zugriff im Abrufverfahren auf alle Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, insbesondere auf die Daten, die sie zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender benötigen.