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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten

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d. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Versuchstierhaltungen;

e. den Geschäftsablauf der Meldung von belasteten Tierlinien;

f. den Geschäftsablauf der Berichte und der Publikation der Jahresstatistik;

g. das Informations- und Hilfesystem;

h. die Systemeinstellungen und die Anwendungsverwaltung.

2 Die im Informationssystem E-Tierversuche gespeicherten Daten werden entweder aus anderen Datenbanken übernommen oder direkt eingegeben.

Art. 9 Inhalt des Informationssystems E-Tierversuche

1 Das Informationssystem E-Tierversuche enthält folgende Arten von Daten:

a. Stammdaten über Personen, Institute, Laboratorien und Versuchstierhaltungen: Daten, die die Grundlage für den Systemzugriff bilden sowie die BUR-Nr.;

b. Vollzugsdaten: Gesuche, Bewilligungen, Berichte sowie allfällige Rückfragen und Rückantworten im Rahmen des Bewilligungs- und des Überwachungsverfahrens für Tierversuche und Versuchstierhaltungen, Unterlagen zum Überwachungswesen sowie Verweise auf weitere kantonale Verfügungen im Bereich Tierversuche und Versuchstierhaltungen;

c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung des Informationssystems an die Vollzugsbedürfnisse dienen: Referenzlisten, Profile, Informationsmaterial, Textbausteine, Hilfetexte und ähnliche Daten.

2Die kantonalen Behörden, die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommisssion und das BVET können Arbeitsnotizen zu den einzelnen Geschäften anbringen.

3 Die im Informationssystem E-Tierversuche enthaltenen Daten sind in Anhang 1 abschliessend aufgeführt.

4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem E-Tierversuche

Art. 10 Erteilen der Zugriffsrechte

1 Die Zugriffsrechte sind in Anhang 1 geregelt.

2 Die Erteilung oder die Änderung der Zugriffsrechte erfolgt aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Gesuchs an die Fachstelle.

3 Die Rechte und die Pflichten der Anwenderinnen und Anwender sowie ihre Verantwortlichkeiten sind in Nutzungsvereinbarungen festzulegen.